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(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über das Leichenwesen ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen sind die in Absatz 1 genannten Behörden sowie das Statistische Landesamt Bremen.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 5 des Gesetzes über das Leichenwesen ist das Statistische Landesamt Bremen.
Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 2 und § 11 Absatz 7 des Gesetzes über das Leichenwesen ist die Staatsanwaltschaft Bremen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über das Leichenwesen zuständigen Behörden vom 26. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 549), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. November 2015 (Brem.ABl. S. 1351) außer Kraft.