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Zuständige Behörde nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung sind im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung der in
der Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften
die Senatskanzlei im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,
die Bremische Landesmedienanstalt im Hinblick auf den privaten Rundfunk.
der Nummer 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz