Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach
dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Vom 17. April 2001
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörden im Sinne des§ 4 Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Beizkostenzuschusses vom 20.12.2000 sind:
- 1.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
- 2.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
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