Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht

Vom 30. September 2014

Veröffentlichungsdatum:23.10.2014 Inkrafttreten01.11.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1196
Bezug (Rechtsnorm)PflSchG 1986 § 36, PflSchMGV § 2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht vom 30. September 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1196)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:30.09.2014
Fassung vom:30.09.2014
Gültig ab:01.11.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 36 PflSchG 1986, § 2 PflSchMGV
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1196
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden
nach dem Pflanzenschutzrecht

Vom 30. September 2014

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes und der aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit in diesen Vorschriften oder in den nachfolgenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde der Senator für Gesundheit, soweit Genehmigungen nach § 13 Absatz 4 oder das Vorschlagsrecht nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes betroffen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde der Senator für Gesundheit im Sinne des § 14a Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenbeschauverordnung, im Sinne des § 4 Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und im Sinne des § 8 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 Absatz 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung der Senator für Gesundheit und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen.

§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 tritt der Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 17. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 584) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 30. September 2014

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.