Zum 29.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
§ 1
(1) Der Senator für Inneres ist zuständige Behörde im Sinne des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Ortspolizeibehörde ist zuständige Behörde gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1, §§ 21, 25 und 26 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde gemäß §§ 5, 14 Absatz
3 Satz 3 und 4, § 15 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 2014
Der Senat