Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.11.1998 bis 01.11.1999
aufgeh. durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 185)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
§ 1
Zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) sind der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz sowie die Gesundheitsämter.
§ 2
Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Durchführung von Organtransplantationen vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen ist, soweit insofern nicht Bundesbehörden zuständig sind, der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 27. Oktober 1998
Der Senat