Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 07.04.2020
aufgeh. durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 185)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
§ 1
Zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie die Gesundheitsämter.
§ 2
Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Durchführung von Organtransplantationen vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen ist, soweit insofern nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 27. Oktober 1998
Der Senat