Zum 26.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Oberste Landesbehörde im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, ist die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Zuständige Behörde für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 17 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes nach § 1 ist im Land Bremen das Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Die Fachaufsicht übt die oberste Landesbehörde aus.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 9. Juli 1996 (Brem.ABl. S. 469) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. Mai 2010
Der Senat
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