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  • Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Weinrecht vom 9. Februar 1999

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Weinrecht

Veröffentlichungsdatum:03.03.1999 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1999, S. 145
Gliederungsnummer:2125-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Weinrecht vom 9. Februar 1999 (Brem.ABl. 1999, S. 145), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: WeinRZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2125-b-1
juris-Abkürzung:WeinRZustBek BR
Ausfertigungsdatum:09.02.1999
Gültig ab:04.03.1999
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1999, 145
Gliederungs-Nr:2125-b-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Weinrecht
Vom 9. Februar 1999
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vom 7. August 1970 (ABl. EG Nr. L 175 S. 17) ist die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Verterinärmedizin.

§ 2

Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher vom 26. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 200 S. 10) ist

1.

zuständige Stelle nach Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 5 bis 7, Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 bis 4, Artikel 9 und Artikel 12 Abs. 2 bis 4 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

2.

zuständige Stelle nach Artikel 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich, Artikel 10 und Artikel 12 Abs. 1 die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.


§ 3

Zuständige Behörde nach Artikel 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren vom 16. August 1978 (ABl. EG Nr. 226 S. 11), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 vom 10. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 7 S. 12), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 4

Zuständige Stelle nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 460/79 des Rates über die unmittelbare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete vom 5. März 1979 (ABl. EG Nr. L 58 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 367 S. 39), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 5

Zuständige Behörde nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine vom 13. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 231 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1419/97 vom 22. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 196 S. 13), ist die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.

§ 6

Zuständige Behörde im Sinne des § 31 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

§ 7

Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über Spirituosen vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310) ist das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.

§ 8

(1) Im Sinne der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), ist

1.

zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

2.

zuständige Stelle nach § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 9, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 bis 4 die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.

(2) Für die Weinüberwachung zuständige Behörde im Sinne des § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Wein-Überwachungsverordnung im Sinne des Absatzes 1 ist abweichend von § 6 die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.

(3) Zuständige Überwachungsbehörde nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung im Sinne des Absatzes 1 ist die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin.

§ 9

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug weinrechtlicher Vorschriften vom 5. März 1984 (Brem.ABl. S. 139 - 2125-b-1) außer Kraft.

Beschlossen,
Bremen, den 9. Februar 1999

Der Senat


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