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(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für
allgemeine Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist,
Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach Nummer 1.
(2) Für den Bereich des Bergwesens obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.
(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben aufgrund der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegen für den Bereich des Bergwesens dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern.
(2) Anordnungen, daß pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) ergehen nach Anhörung der Feuerwehr.