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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:15.04.2003 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 169
Gliederungsnummer:90-a-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 15. April 2003 (Brem.ABl. 2003, S. 169), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: VSGZustVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 90-a-3
juris-Abkürzung:VSGZustVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.04.2003
Gültig ab:26.04.2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 169
Gliederungs-Nr:90-a-3
Bekanntmachung über die zuständigen
Behörden nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Vom 15. April 2003
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

Zuständige Behörde nach § 2 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ist für die Verpflichtung

1.

der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)

Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,

 

die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;

b)

bremische Häfen,

 

die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;

2.

der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

a)

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse,

 

die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;

b)

Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

 

die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 2
Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

Zuständige Behörde nach § 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstige Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist, soweit diese betreffen:

1.

die bremischen Häfen und Binnenschiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

 

die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;

2.

Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

 

die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;

3.

Flugplätze einschließlich deren Umschlagsbetriebe,

 

die Senatorin für Wissenschaft und Häfen;

4.

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben,

 

die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;

 

im Übrigen

 

das Amt für Straßen und Verkehr
für die Stadtgemeinde Bremen,

 

der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven
als untere Verkehrsbehörden;

5.

sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

 

die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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