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Zuständige Behörde nach § 2 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ist für die Verpflichtung
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a) | Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, |
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; |
b) | bremische Häfen, |
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; |
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a) | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse, |
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; |
b) | Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, |
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. |
Zuständige Behörde nach § 3 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I S. 1909), in Verbindung mit § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S.1082), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstige Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist, soweit diese betreffen:
1. | die bremischen Häfen und Binnenschiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, |
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; |
2. | Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, |
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; |
3. | Flugplätze einschließlich deren Umschlagsbetriebe, |
| die Senatorin für Wissenschaft und Häfen; |
4. | Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben, |
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau; |
| im Übrigen |
| das Amt für Straßen und Verkehr |
| der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven |
5. | sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen, |
| die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. |