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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und die Zuschusshöchstgrenze nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Veröffentlichungsdatum:15.04.2020 Inkrafttreten16.04.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 295
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und die Zuschusshöchstgrenze nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 7. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 295)"

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juris-Abkürzung: SodEGVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SodEGVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:07.04.2020
Gültig ab:16.04.2020
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 295
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und die Zuschusshöchstgrenze nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz
Vom 7. April 2020
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1
Zuständigkeit

Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist im Land Bremen jeweils die Behörde, die für einen Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, das bestehende Rechtsverhältnis zu dem antragstellenden sozialen Dienstleister begründet oder fortgesetzt hat.

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§ 2
Höchstgrenze für die Zuschusshöhe

Abweichend von § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes kann die zuständige Behörde die Höhe für einen monatlichen Zuschuss auf bis zu einhundert Prozent des Monatsdurchschnitts festsetzen.

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§ 3
Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. April 2020

Der Senat

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