Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständigkeit
Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz ist im Land Bremen jeweils die Behörde, die für einen Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, das bestehende Rechtsverhältnis zu dem antragstellenden sozialen Dienstleister begründet oder fortgesetzt hat.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Höchstgrenze für die Zuschusshöhe
Abweichend von § 3 Satz 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes kann die zuständige Behörde die Höhe für einen monatlichen Zuschuss auf bis zu einhundert Prozent des Monatsdurchschnitts festsetzen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 3
Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 7. April 2020
Der Senat
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