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(1) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes.
(2) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, § 35 Absatz 1 sowie nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes.
(3) Beim Statistischen Landesamt Bremen wird die Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für die
Übermittlung von statistisch aufbereiteten Aufstellungen über getroffene Entscheidungen nach § 50 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes und
Unterrichtung der zuständigen Behörden nach § 51 Absatz 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes.