Sie sind hier:
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 1. März 1976

Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Veröffentlichungsdatum:01.03.1976 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 104
Gliederungsnummer:61-f-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 1. März 1976 (Brem.ABl. 1976, S. 104), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EStGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-f-2
juris-Abkürzung:EStGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:01.03.1976
Gültig ab:13.03.1976
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1976, 104
Gliederungs-Nr:61-f-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Vom 1. März 1976
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Stellen für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 EStG sind

1.

das Wasserwirtschaftsamt (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c EStG)

2.

die Gewerbeaufsichtsämter Bremen und Bremerhaven (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben d und e EStG)

3.

das Amt für Stadtentwässerung und Stadtreinigung für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets (§ 7d Abs. 3 Nr. 2 EStG).

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich das Wirtschaftsgut verwendet wird oder werden soll.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde für die Unterrichtung des Bundesministers des Innern über die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 1 insgesamt erteilten Bescheinigungen ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 - BGBl. I S. 525-).

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.