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(1) Zuständige Stellen für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 EStG sind
das Wasserwirtschaftsamt (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c EStG)
die Gewerbeaufsichtsämter Bremen und Bremerhaven (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben d und e EStG)
das Amt für Stadtentwässerung und Stadtreinigung für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets (§ 7d Abs. 3 Nr. 2 EStG).
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich das Wirtschaftsgut verwendet wird oder werden soll.
Zuständige oberste Landesbehörde für die Unterrichtung des Bundesministers des Innern über die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 1 insgesamt erteilten Bescheinigungen ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 - BGBl. I S. 525-).