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Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BGBl. I S. 1481), bestimmt der Senat:
Für die Ausstellung, Berichtigung oder Einziehung von Ausweisen gemäß § 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie über weitere gesundheitliche Merkmale ist das Versorgungsamt Bremen zuständig. Soweit neben diesen Feststellungen nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Schwerbehindertengesetzes Einkommensprüfungen erforderlich sind, wird die Zuständigkeit auf die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte übertragen.
(1) Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die der Hauptfürsorgestelle gemäß § 1 Satz 2 obliegenden Aufgaben dem Magistrat der Stadt Bremerhaven als Auftragsangelegenheit zur Durchführung übertragen.
(2) Im Rahmen dieser Heranziehung entscheidet der Magistrat der Stadt Bremerhaven im eigenen Namen.