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Der Senat überträgt die Zuständigkeit für Verfahren nach Artikel 61 Satz 2 BremLV (Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften) mit sofortiger Wirkung auf den Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften.
Bremen, den 24. November 2015
Der Senat