Bekanntmachung über die Zuständigkeit
nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Vom 30. November 2021
Zum 10.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständig für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Stelle nach § 11 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin für Justiz und Verfassung.
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