Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016
aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) |
§ 1
Zuständige Behörde und zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
§ 2
Zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 ist
- 1.
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremen -,
- 2.
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,
- 3.
für den Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, das Hansestadt Bremische Hafenamt - Bezirk Bremerhaven -.
§ 3
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 8. Januar 1991 (Brem.ABl. S. 66-9241-c-3) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Februar 1994
Der Senat