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(1) Zuständige Vergabeprüfstelle im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der jeweils fachlich zuständige Senator.
(2) Für Vergabeverfahren im Bereich eines fachlich zuständigen Senators bestimmt die Dienststellenleitung die zuständige Vergabeprüfstelle.
(3) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Senatoren die Aufgaben der Vergabeprüfstellen durch Einzelvereinbarungen übernehmen.
(4) Die zuständige Vergabeprüfstelle für Vergabefälle der Stadtgemeinde Bremerhaven bestimmt der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(5) Die an dem Vergabeverfahren beteiligten Bediensteten sind von der Mitwirkung an der Entscheidung der Vergabeprüfstelle ausgeschlossen.
(1) Zuständige Stelle für die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammer des Landes Bremen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung.
(2) Bei der Besetzung der Vergabekammer des Landes Bremen sind die Stadt Bremerhaven, die Handelskammer Bremen, die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Behörden in Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz und der Nachprüfungsordnung vom 10. Oktober 1995 (Brem.ABl. S. 832 - 63-h-1) außer Kraft.