Sie sind hier:
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 18. August 2020

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.08.2020 Inkrafttreten28.08.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 865
Gliederungsnummer:8001-a-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 18. August 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 865)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BBiGZustBek BR 2020
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8001-a-2
juris-Abkürzung:BBiGZustBek BR 2020
Ausfertigungsdatum:18.08.2020
Gültig ab:28.08.2020
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 865
Gliederungs-Nr:8001-a-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz,
nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 18. August 2020
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständig für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, soweit im Berufsbildungsgesetz, in den darauf gestützten Rechtsverordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist zuständige oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absatz 1 und Absatz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 70 Absatz 1, § 77 Absatz 2, § 82 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung von Beschlüssen über Gebühren in Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach § 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Genehmigung von Beschlüssen nach § 27 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen.

(5) Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes ist

1.

nach § 71 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Justiz und Verfassung,

2.

nach § 71 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes der Senator für Finanzen und

3.

nach § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(6) Für die in § 71 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes genannten Ausbildungsberufe ist die Senatorin für Justiz und Verfassung und für die in § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes genannten Ausbildungsberufe ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 2 und § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die Senatorin für Justiz und Verfassung und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nehmen diese Aufgaben im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung wahr.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Der Senator für Finanzen ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 40 Absatz 6 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 und § 82 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes. Außerdem ist er zuständige Stelle im Sinne von § 54 Absatz 1, § 56 Absatz 1 und Absatz 2, § 59 und § 62 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Bildungsmaßnahmen nicht dem Schulrecht der Länder unterstehen.

(2) Der Senator für Finanzen ist zuständige Stelle für die Berufsbildung

1.

im öffentlichen Dienst des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

2.

im öffentlichen Dienst der Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 73 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme der Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten, für die der Magistrat Bremerhaven die zuständige Stelle für die Berufsbildung ist,

3.

in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes,

4.

bei den landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung,

5.

für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung sowie

6.

in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen bei den sonstigen der Aufsicht des Landes Bremen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven ist zuständige Stelle für die Berufsbildung der Filialen der Norddeutschen Landesbank und der Weser-Elbe-Sparkasse im Land Bremen im Sinne der §§ 32, 33 Absatz 3 Satz 1 und 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 11. April 1995 (Brem.ABl. S. 431 - 8001-a-2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. November 2003 (Brem.ABl. S. 957) geändert worden ist, außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.