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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz vom 3. November 1998

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz

Veröffentlichungsdatum:03.11.1998 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 646
Gliederungsnummer:242-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz vom 3. November 1998 (Brem.ABl. 1998, S. 646), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: HHGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 242-a-1
juris-Abkürzung:HHGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:03.11.1998
Gültig ab:17.11.1998
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1998, 646
Gliederungs-Nr:242-a-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
Vom 3. November 1998
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Oberste Landesbehörde nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(2) Zuständig für die Gewährung der in § 10 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, benannten Leistungen ist für die Bereiche der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Versorgungsamt Bremen.

(3) Soweit die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes nicht dem Bund vorbehalten ist, sind zuständig:

1.

in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 554 - 242-a-1) außer Kraft.


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