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(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Heimgesetzes ist
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Jugend und Soziales,
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat mit Ausnahme der
Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 6 HeimG,
Entgegennahme von Anzeigen nach § 7 Abs. 1 HeimG,
Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 und 2 HeimG,
Untersagung des Betriebs nach § 16 Abs. 1 HeimG,
Beratung von Trägern nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 bei der Planung von Einrichtungen,
Heimaufsicht über Einrichtungen unter staatlicher oder kommunaler Trägerschaft
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis f) ist der Senator für Jugend und Soziales zuständig.