Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) ist für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnung und Städtebauförderung, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Die Aufgaben der darlehensverwaltenden Stelle als zuständige Stelle zur Durchführung der §§ 18 a und b WoBindG obliegen im Lande Bremen der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, der Deutschen Hypothekenbank, der Sparkasse in Bremen und der Städtischen Sparkasse in Bremerhaven.
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(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung von Zuständigkeiten für das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 14. Dezember 1965 (Brem.ABl. S. 357) außer Kraft.
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