|
|
(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BBl. I S. 2214) ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nach Absatz 1 ist:
für die Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt;
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.