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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:13.06.2017 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 339
Gliederungsnummer:9233-c-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 6. Juni 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: FeVZustBek BR 2017
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-c-2
juris-Abkürzung:FeVZustBek BR 2017
Ausfertigungsdatum:06.06.2017
Gültig ab:14.06.2017
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 339
Gliederungs-Nr:9233-c-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 6. Juni 2017
Zum 04.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist

1.

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2

Für Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist, ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig, sofern die § 1 Absatz 2, §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

§ 3

Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 1 Absatz 2 sind auch zuständig für

1.

die Entgegennahme eines Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2.

die Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

3.

die Entgegennahme einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

4.

die Entgegennahme eines Antrages auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

5.

die nachträgliche Befristung der Gültigkeit eines Führerscheines nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

6.

die Entwertung eines Führerscheines nach § 25 Absatz 5 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

7.

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

8.

Maßnahmen nach § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

9.

die Entgegennahme einer Teilnahmebescheinigung nach § 44 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.


§ 4

Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.

§ 5

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747 - 9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.


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