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(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist
für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 1 Absatz 2 sind auch zuständig für
die Entgegennahme eines Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Entgegennahme einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Entgegennahme eines Antrages auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die nachträgliche Befristung der Gültigkeit eines Führerscheines nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Entwertung eines Führerscheines nach § 25 Absatz 5 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
Maßnahmen nach § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
die Entgegennahme einer Teilnahmebescheinigung nach § 44 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747 - 9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.