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(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist für die Durchführung der Handwerksordnung sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen zuständig, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 4, § 16 Absatz 7 und 10 Satz 3, § 52 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Satz 2 und 3, § 90 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 104 Absatz 3, § 105 Absatz 1, § 106 Absatz 2 Satz 1, § 108 Absatz 5 und 6, § 113 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 115 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung soweit § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 3 nichts anderes bestimmt.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist für die Durchführung des Zweiten Teils (Berufsbildung im Handwerk) und Dritten Teils (Meisterprüfung, Meistertitel) der Handwerksordnung sowie der darauf gestützten Rechtverordnungen zuständig, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist oberste Landesbehörde und zuständige Behörde im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 106 Absatz 2 für Beschlüsse nach § 106 Absatz 1 Nummer 10 und 11 der Handwerksordnung. Außerdem ist die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig nach § 106 Absatz 2 für Beschlüsse nach § 106 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7, § 113 Absatz 4 Satz 1 und § 115 der Handwerksordnung in Angelegenheiten der beruflichen Bildung.
(3) Der Senator für Finanzen ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung.