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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 8. März 1976

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung

Veröffentlichungsdatum:30.03.1976 Inkrafttreten28.08.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18.08.2020 (Brem.ABl. S. 864, 868)
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 127
Gliederungsnummer:712-a-4
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 8. März 1976 (Brem.ABl. 1976, S. 127), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2020 (Brem.ABl. S. 864, 868)"

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juris-Abkürzung: HwOZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-4
juris-Abkürzung:HwOZustBek BR
Ausfertigungsdatum:08.03.1976
Gültig ab:01.04.1976
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1976, 127
Gliederungs-Nr:712-a-4
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
Vom 8. März 1976
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18.08.2020 (Brem.ABl. S. 864, 868)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist für die Durchführung der Handwerksordnung sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen zuständig, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 4, § 16 Absatz 7 und 10 Satz 3, § 52 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Satz 2 und 3, § 90 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 104 Absatz 3, § 105 Absatz 1, § 106 Absatz 2 Satz 1, § 108 Absatz 5 und 6, § 113 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 115 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung soweit § 2 Absatz 2 und 3 sowie § 3 nichts anderes bestimmt.

§ 2

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist für die Durchführung des Zweiten Teils (Berufsbildung im Handwerk) und Dritten Teils (Meisterprüfung, Meistertitel) der Handwerksordnung sowie der darauf gestützten Rechtverordnungen zuständig, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung ist oberste Landesbehörde und zuständige Behörde im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 106 Absatz 2 für Beschlüsse nach § 106 Absatz 1 Nummer 10 und 11 der Handwerksordnung. Außerdem ist die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig nach § 106 Absatz 2 für Beschlüsse nach § 106 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7, § 113 Absatz 4 Satz 1 und § 115 der Handwerksordnung in Angelegenheiten der beruflichen Bildung.

(3) Der Senator für Finanzen ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung.

§ 3

Für den Vollzug von § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde zuständig.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


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