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(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist für die Durchführung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), zuständig, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 2, § 79 Abs. 2, §§ 80, 104 Abs. 3, § 106 Abs. 2 für Beschlüsse nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 und 10 bis 12, § 108 Abs. 5 und 6, § 113 Abs. 1 und 3 und § 115 der Handwerksordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung.
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist zuständig für die Durchführung der §§ 21 bis 41a, 42b und 43 bis 51 Handwerksordnung.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist zuständige oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 22 Abs. 2 bis 4, § 23a Abs. 2, §§ 24, 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, §§ 47, 50 und 106 für Beschlüsse nach § 106 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Handwerksordnung sowie nach § 106 Abs. 1 Nr. 4 der Handwerksordnung über Gebühren in Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten. Außerdem führt er die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer Bremen insoweit, wie die Kammer Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnimmt.
(3) Senator für Finanzen ist oberste Landesbehörde nach § 34 Abs. 7 der Handwerksordnung.