Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Vom 31. März 1992
Zum 08.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955) ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
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