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Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 3. März 2015
Der Senat bestimmt:
§ 1
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 141) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. März 2015
Der Senat