Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 141) außer Kraft.
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