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Bekanntmachung zum Bremischen Reisekostengesetz

Vom 25. März 1996

Veröffentlichungsdatum:18.04.1996 Inkrafttreten11.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.01.2000 bis 30.06.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1996, S. 165
Bezug (Rechtsnorm)BremARV § 3, BremARV § 5, BremBG § 56, BremRKG § 1, BremRKG § 2, BremRKG § 3, BremRKG § 5, BremRKG § 6, BremRKG § 9, BremRKG § 10, BremRKG § 11, BremRKG § 12, BremRKG § 14, BremRKG § 17, BremRKG § 19, BremRKG § 20, BremRKG § 22, BremRKG § 23, BremRKG § 24, BremTGV § 3, BremTGV § 4, BremTGV § 6, EStG § 3, EStG § 4, StVZO § 5

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:25.03.1996
Fassung vom:16.12.1999
Gültig ab:11.01.2000
Gültig bis:30.06.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremARV, § 5 BremARV, § 56 BremBG, § 1 BremRKG, § 2 BremRKG, § 3 BremRKG, § 5 BremRKG, § 6 BremRKG, § 9 BremRKG, § 10 BremRKG, § 11 BremRKG, § 12 BremRKG, § 14 BremRKG, § 17 BremRKG, § 19 BremRKG, § 20 BremRKG, § 22 BremRKG, § 23 BremRKG, § 24 BremRKG, § 3 BremTGV, § 4 BremTGV, § 6 BremTGV, § 3 EStG, § 4 EStG, § 5 StVZO
Fundstelle:Brem.ABl. 1996, 165
Bekanntmachung zum Bremischen Reisekostengesetz

Bekanntmachung zum Bremischen Reisekostengesetz

Vom 25. März 1996

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.12.1999 (Brem.ABl. 2000 S. 64)

1.
1.1
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 412) werden Art und Umfang der Reisekostenvergütung ausschließlich durch dieses Gesetz bestimmt.
1.2
Folgende Rechtsverordnungen sind zum Bremischen Reisekostengesetz erlassen worden und in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
1.2.1
nach § 16 Abs. 6 BremRKG Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 17. Januar 1967 (Brem.GBl. S. 2 – 2042-c-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537)
1.2.2
nach § 20 Abs. 2 BremRKG Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (BremARV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 120 – 2042-c-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 536)
1.2.3
nach § 23 Abs. 1 BremRKG Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (BremTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 115 – 2042-f-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537).
1.3
Soweit die Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 BremRKG (s. Nr. 1.2.2) keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten die §§ 1 bis 19 BremRKG auch bei Auslandsdienstreisen.
1.4
Das Bremische Reisekostengesetz ist nach Maßgabe des § 42 BAT bzw. § 38 Abs. 1 MTL II auf die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge der bremischen Angestellten bzw. der bremischen Arbeiter und Arbeiterinnen sinngemäß anzuwenden.
2.
2.1
Dienstreisen müssen vor dem Antritt schriftlich angeordnet oder genehmigt werden. Die Genehmigung ist ausnahmsweise nachträglich zulässig, wenn sie vor der Abreise nicht mehr eingeholt werden konnte.
Die Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise kommt u. a. nicht in Betracht, wenn der oder die Dienstreisende keinen Vorgesetzten hat oder wenn Richter oder Richterinnen im Rahmen ihrer Spruchtätigkeit Dienstreisen ausführen (§ 22 BremRKG).
2.2
Zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen ist der Dienstvorgesetzte, der diese Befugnis delegieren kann. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht zu beachten.
2.3
Eine allgemeine Genehmigung von Dienstreisen (Dauerdienstreisegenehmigung) darf längstens für das jeweilige Haushaltsjahr und nur für Dienstreisende erteilt werden, die regelmäßig gleichartige Dienstgeschäfte an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk zu erledigen haben.
2.4
Dienstgänge kann jeder oder jede Vorgesetzte formlos anordnen oder genehmigen. Nr. 2.1 Abs. 2 gilt entsprechend.
2.5
Grundsätzlich ist der oder die Dienstreisende in der Wahl des Beförderungsmittels frei, unabhängig davon, welche Fahrkostenerstattung (§§ 5 und 6 BremRKG) ihm oder ihr im Einzelfall zusteht. In begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorgesetzte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Ausnahme von Flugzeugen anordnen; diese Anordnung ist bindend (§ 56 BremBG). Die Benutzung von privateigenen Krafträdern (§ 6 Abs. 1 BremRKG), für die eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 StVZO), ist wegen des damit verbundenen erhöhten Unfallrisikos ausnahmslos zu untersagen.
2.6
Für die Beantragung und Genehmigung einer Dienstreise ist ein Vordruck nach einem von der Senatskommission für das Personalwesen festgelegten Muster zu verwenden.
3.
Der zuständige Senator kann die ihm obliegende Befugnis gemäß Nr. 8 Abs. 2 der Bestimmungen für das Kraftfahrwesen der Freien Hansestadt und der Stadtgemeinde Bremen (KrBest) in der Fassung vom 14. August 1962 (Amtl.Mitt. S. 141) zur Benutzung von behördeneigenen Kraftfahrzeugen ohne Berufskraftfahrer auf die Leiter der nachgeordneten Dienststellen übertragen.
4.
4.1
Nach § 3 Abs. 2 BremRKG wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden oder der Dienstreisenden zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
4.2
Dem oder der Dienstreisenden ist in der Regel zuzumuten, die Dienstreisen in den Monaten April bis September so anzutreten, daß die Wohnung um 6.00 Uhr, in den übrigen Monaten um 7.00 Uhr verlassen wird. Nach Beendigung des Dienstgeschäftes hat der oder die Dienstreisende noch an demselben Tage die Weiter- oder Rückreise anzutreten, wenn ihm oder ihr dies zugemutet werden kann.
4.3
Das Erreichen der Unterkunft am Geschäftsort und der Wohnung ist in der Regel bis 22.00 Uhr zumutbar.
5.
5.1
Bei der Fahrkostenerstattung gilt das Prinzip der Auslagenerstattung, so daß nur die unter Ausnutzung bestehender Fahrpreisermäßigungen tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Fahrkosten, die auch ohne Dienstreise oder Dienstgang entstanden wären, bleiben gemäß § 3 Abs. 1 BremRKG unberücksichtigt.
5.2
Zuschlagpflichtige Züge, InterCityExpreß (ICE), Platzreservierungen
5.2.1
Eisenbahnzuschläge und die Mehrkosten für die Benutzung eines ICE können ohne besondere Voraussetzungen erstattet werden, wenn die Benutzung der zuschlagpflichtigen Züge oder des ICE einer zeitgerechten und damit wirtschaftlichen Durchführung der Dienstreise dienen oder wenn dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als bei Benutzung einer anderen Zugart.
5.2.2
Entgelte für Platzreservierungen sind auf Nachweis zu erstatten. Entgelte für die Umbuchung von Platzreservierungen sind auf Nachweis zu erstatten, soweit die Umbuchung dienstlich veranlaßt war. Erhöhte Entgelte für Platzreservierungen ohne gleichzeitigen Kauf eines Fahrscheines oder Vorlage eines Fahrscheins des Großkundenabonnements, einer Netz-, Wochen- oder Monatskarte sind nicht erstattungsfähig.
5.3
BahnCard
5.3.1
Ergibt eine Kostenvergleichsberechnung, daß die Benutzung einer BahnCard auf Dienstreisen aufgrund der Zahl der während der Geltungsdauer voraussichtlich stattfindenden Dienstreisen zu geringeren Fahrkosten führt, soll der oder die Dienstreisende unter Zusage der Kostenerstattung gebeten werden, eine BahnCard (2. Klasse) zu erwerben. Bei der Ermittlung der Vergleichsbasis sind die Fahr kosten 2. Klasse einschließlich möglicher Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, daß während der Geltungsdauer der BahnCard für die einzelnen Fahrten nur der um 50 v. H. ermäßigte Fahrpreis erstattet wird.
5.3.2
Eine Erstattung der Kosten einer BahnCard (2. Klasse) erfolgt auch, wenn der oder die Dienstreisende diese oder eine BahnCard First, die auch für die 2. Klasse Gültigkeit hat, von sich aus erworben hat, soweit im übrigen die Voraussetzungen der Nr. 5.3.1 erfüllt sind. In allen anderen Fällen sind private Gründe für den Erwerb zu unterstellen, so daß eine Kostenerstattung – auch eine anteilige – ausgeschlossen ist. Die BahnCard ist aber auch in solchen Fällen auf Dienstreisen unentgeltlich einzusetzen, mit der Folge, daß während deren Geltungsdauer für die einzelnen Fahrten nur der um 50 v. H. ermäßigte Fahrpreis erstattet wird.
5.3.3
Der Kostenvergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremRKG ist ebenfalls nur der um 50 v. H. ermäßigte Fahrpreis 2. Klasse zugrundezulegen, wenn dem oder der Dienstreisenden die Kosten einer BahnCard (2. Klasse) erstattet worden sind.
5.4
Flugkostenerstattung
5.4.1
Flugkosten werden im Rahmen des § 5 BremRKG erstattet, wenn die Flugzeugbenutzung aus dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig ist. Die Gründe sind im Dienstreiseantrag anzugeben. Bei Anerkennung der Gründe ist die Erstattung der Flugkosten zuzusagen.
5.4.2
Liegen besondere Gründe im Sinne der Nr. 5.4.1 für die Flugzeugbenutzung nicht vor, dürfen Flugkosten nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (z. B. Eisenbahn oder Schiff).
5.4.3
Wird bei der Flugzeugbenutzung mindestens ein halber Arbeitstag gewonnen, können Flugkosten auch dann erstattet werden, wenn nachgewiesen wird, daß die durch die Flugzeugbenutzung erzielte Zeitersparnis im Verhältnis zu den entstehenden Mehrkosten wirtschaftlicher ist.
5.4.4
Bei Auslandsdienstreisen können Flugkosten außerdem erstattet werden, wenn die Landwegreise (einschließlich Fährschiffstrecken) mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zum Geschäfts-, Dienst- oder Wohnort ohne die Dauer des Zu- und Abgangs an diesen Orten mindestens zwölf Stunden dauert.
5.4.5
Wird statt des Flugzeugs ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, dürfen bei dem Kostenvergleich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremRKG fiktive Flugkosten nur berücksichtigt werden, wenn sich dadurch eine niedrigere Reisekostenvergütung als bei der Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ergibt.
5.4.6
Flugversicherungsprämien für die Person des oder der Reisenden sind nicht erstattungsfähig.
5.5
Fahrkostenerstattung bei Benutzung der 1. Klasse
Gemäß § 5 Abs. 3 BremRKG können Schwerbehinderten die Kosten der 1. Klasse im Eisenbahnverkehr erstattet werden, wenn
der nachgewiesene Grad der Behinderung 80 v. H. beträgt und das Merkmal „G“ (erheblich gehbehindert) vorliegt,
der nachgewiesene Grad der Behinderung 90 oder 100 v. H. beträgt.
Als Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter oder Schwerbehinderte, den Grad der Behinderung und die Zugehörigkeit zu der Sondergruppe „G“ dient der Schwerbehindertenausweis.
5.6
Bei Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel am Dienstort/Geschäftsort zur Durchführung von Dienstgängen bzw. zur Erledigung des Dienstgeschäftes können nur die Kosten der niedrigsten Wagenklasse erstattet werden.
5.7
Benutzung nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
Triftige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 4 BremRKG zur Benutzung anderer als in § 6 BremRKG genannter nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Taxi, Mietwagen) liegen vor, wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen im Einzelfall nicht benutzt werden können und geeignete Dienstfahrzeuge oder privateigene Fahrzeuge im Sinne des § 6 BremRKG nicht zur Verfügung stehen.
6.
6.1
Das Tagegeld beträgt gemäß § 9 BremRKG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bei Inlandsdienstreisen mit einer Dauer pro Kalendertag von

mindestens 8, aber weniger als
14 Stunden

10,00 DM

mindestens 14, aber weniger als
24 Stunden

20,00 DM

24 Stunden

46,00 DM.

6.2
Zuschüsse zum Tagegeld werden auch bei Nachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen nicht gewährt. Bei Dienstreisen unter 8 Stunden Dauer pro Kalendertag sowie bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt.
6.3
Bei Durchführung mehrerer Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzuzählen. Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
6.4
Die Einbehaltung (Kürzung) der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BremRKG genannten Prozentsätze bei amtlich unentgeltlicher Verpflegung erfolgt von dem am betreffenden Kalendertag tatsächlich zustehenden Tagegeld.
Es muß aber mindestens für jede Mahlzeit der nach der Sachbezugsverordnung maßgebende Sachbezugswert einbehalten werden.
7.
7.1
Bei der Gewährung eines Zuschusses zum Übernachtungsgeld gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BremRKG können bei Übernachtungen in Großstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen die durch Vorlage der Rechnung nachgewiesenen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) als unvermeidbar angesehen werden, wenn sie 250 % des Übernachtungsgeldes nicht übersteigen. Höhere Unterkunftskosten sind hinsichtlich ihrer Unvermeidbarkeit zu begründen.
7.2
Schließen die Übernachtungskosten neben den Kosten für das Frühstück auch das Mittag- und/oder Abendessen ein (Halbpension, Vollpension), ist der Rechnungsbetrag für die Berechnung des Zuschusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BremRKG vorab zusätzlich je Mahlzeit um 40 % des Tagegeldes für 24-stündige Abwesenheit zu kürzen.
7.3
In den Fällen, in denen ein Dienstreisender aus persönlichen Gründen von seinem Ehegatten oder einer anderen Person auf der Reise begleitet wird und diese im selben Zimmer übernachtet, sind bei der Zuschußberechnung die Kosten zugrundezulegen, die für den Dienstreisenden allein entstanden wären.
8.
8.1
„Besondere Fälle“ im Sinne des § 11 Abs. 2 BremRKG liegen nur vor, wenn der Dienstreisende nachweist, daß die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft für den gesamten Dienstreisezeitraum nach Abzug der häuslichen Ersparnis nicht aus der Vergütung nach § 11 Abs. 1 BremRKG (Trennungstagegeld nach § 4 Abs. 3 BremTGV) und aus Ersparnissen des für die ersten 14 Tage gewährten Tage- und Übernachtungsgeldes bestritten werden konnten. Die häusliche Ersparnis beträgt bei Dienstreisenden mit eigenem Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 7 Bremisches Umzugskostengesetz 9,20 DM, ansonsten 18,40 DM. Der Dienstreisende ist bei entsprechender Dauer der Dienstreise vor deren Antritt auf die Nachweispflicht hinzuweisen.
8.2
Werden nur die Übernachtungskosten nachgewiesen, darf ab dem 15. Aufenthaltstag nur das Übernachtungsgeld ggf. einschließlich eines Zuschusses nach § 10 Abs. 3 BremRKG weitergewährt werden. Zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes ist bis zum Ablauf von drei Monaten 75 % der Vergütung nach § 11 Abs. 1 BremRKG (Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 BremTGV) zu zahlen.
8.3
Bei der Berechnung der 14-Tage-Frist zählen die Tage der An- und Abreise nicht mit. Für diese besteht Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld gemäß §§ 9 und 10 BremRKG.
9.
9.1
Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 BremRKG. Wie alle übrigen sind auch diese Dienstreisen so schnell und so sparsam wie möglich durchzuführen. Fahrpreisermäßigungen durch Inanspruchnahme von Zeitkarten bei mehreren Fahrten in einer Woche oder einem Monat sind auszunutzen.
9.2
Erstreckt sich die Erledigung eines Dienstgeschäftes in Bremerhaven bzw. Bremen über einen längeren Zeitraum, so ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe eine Übernachtung am Geschäftsort erforderlich machen, bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen, daß der Dienstreisende täglich an seinen Dienst- oder Wohnort zurückkehrt, also eine Kette eintägiger Dienstreisen durchführt.
9.3
Bei Dienstreisen ohne Übernachtung wird für die ersten zwei Wochen das Tagegeld nach § 9 BremRKG gewährt; dieser Zeitraum gilt nur dann als unterbrochen, wenn insgesamt an weniger als fünf Tagen Fahrten nach Bremerhaven oder Bremen durchgeführt werden. Für die folgenden Tage wird, soweit die Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort mehr als elf Stunden dauert, anstelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung gemäß § 17 BremRKG in Höhe des Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 BremTGV von 4 DM gewährt. Für Tage einer Abwesenheit von nicht mehr als elf Stunden wird keine Aufwandsvergütung und kein Tagegeld gewährt.
Der Anspruch auf Erstattung der Fahr- und Nebenkosten (§§ 5, 6 und 14 BremRKG) wird durch diese Regelung nicht berührt.
10.
Für die Anordnung oder Genehmigung von Reisen zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung gilt Nr. 2 entsprechend. Hinsichtlich der Abrechnung dieser Reisen wird folgende nähere Bestimmung gemäß § 24 Abs. 2 BremRKG getroffen:
10.1
Unter Anlegung eines strengen Maßstabes ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Reise
a)
aus überwiegend dienstlichen Gründen,
b)
gleichermaßen im Interesse des Bediensteten wie der Behörde,
c)
im überwiegenden Interesse des Bediensteten
handelt.
10.2
Eine Reise im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung zum Erwerb einer Laufbahn- oder Laufbahnabschnittsbefähigung erfolgt nur dann aus überwiegend dienstlichen Gründen im Sinne der Nr. 10.1 a), wenn der Ausbildungsabschnitt nicht am bisherigen Dienst- oder Wohnort abgeleistet werden kann; ansonsten handelt es sich um eine Reise nach Nummer 10.1 c) im überwiegenden Interesse des Bediensteten.
In der Reisegenehmigung und in der Reisekostenabrechnung ist zu vermerken, ob es sich um eine Reise nach Ziffer 10.1 a), b) oder c) handelt.
Fortbildungsreisen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, sind keine Reisen im Sinne des § 24 Abs. 2 BremRKG, sondern Dienstreisen, für die Reisekostenvergütung zusteht.
10.3
Es können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet werden:
Für Reisen nach
Nr. 10.1 a) bis zu 75 %
Nr. 10.1 b) bis zu 50%
der bei einer Abordnung an den auswärtigen Aus- oder Fortbildungsort zustehenden Vergütung (Trennungsgeld nach der Bremischen Trennungsgeldverordnung).
10.4
Daneben können die Lehrgangsgebühren bzw. Teilnehmerbeiträge aus den für die Aus- oder Fortbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt werden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen am Dienst- oder Wohnort, für die im übrigen keine Auslagen im Sinne des § 24 Abs. 2 BremRKG erstattet werden.
10.5
Für Reisen nach Nr. 10.1 c) werden keine Erstattungen gewährt.
11.
11.1
Die Reisekostenvergütung bei Dienstreisen sowie bei Reisen aus besonderem Anlaß (z. B. Aus- oder Fortbildungsreisen im Sinne des § 24 Abs. 2 BremRKG) ist bis zu einer Dauer der Reise von drei Monaten nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
Lediglich amtlich unentgeltlich gewährte Mahlzeiten sind mit den Sachbezugswerten anzusetzen und soweit die Summe der Sachbezugswerte das zustehende Tagegeld übersteigt oder bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden gar kein Tagegeld zusteht, der Gehaltsstelle zur Mitversteuerung aufzugeben.
11.2
Nach Ablauf von drei Monaten sind sämtliche Erstattungen für Verpflegung, d. h. das Tagegeld nach § 9 i. V. mit § 11 Abs. 2 BremRKG bzw. § 3 i. V. mit § 5 BremARV steuerpflichtig.
11.3
Nach Ablauf von drei Monaten ist außerdem der Fahrkostenersatz bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gemäß § 24 Abs. 2 BremRKG i. V. mit § 6 BremTGV steuerpflichtig, soweit er nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei bleibt, weil die Fahrten tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden.
12.
Bei im Zusammenhang mit dem Bremischen Reisekostengesetz auftretenden Zweifelsfragen ist die Entscheidung der Senatskommission für das Personalwesen einzuholen.
13.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Bremischen Reisekostengesetz vom 28. Februar 1979 (Brem.ABl. S. 97), zuletzt geändert am 22. Oktober 1984 (Brem.ABl. S. 381) außer Kraft.

Bremen, den 25. März 1996

Senatskommission für
das Personalwesen


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