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Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Veröffentlichungsdatum:13.01.2011 Inkrafttreten01.01.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 24
Bezug (Rechtsnorm)§ 20, § 21, § 27, § 29, SANLPRüFV § 1, SANLPRüFV § 2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Brem.ABl. 2011, S. 24)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.12.2010
Fassung vom:16.12.2010
Gültig ab:01.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 20 , § 21 , § 27 , § 29 , § 1 SANLPRüFV, § 2 SANLPRüFV
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 24
Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über
die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) gibt der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bekannt:

1.
Personen, die als Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.645) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach § 21 BremPPV den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:
a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach § 21 BremPPV,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr - Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71322 Waiblingen für die Fachrichtungen
Lüftungsanlagen (§ 21 Nummer 1 BremPPV),
CO-Warnanlagen (§ 21 Nummer 2 BremPPV),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 21 Nummer 3 BremPPV),
Feuerlöschanlagen (§ 21 Nummer 4 BremPPV).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtungen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 21 Nummer 5 BremPPV),
Sicherheitsstromversorgungen (§ 21 Nummer 6 BremPPV).
2.
Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Januar 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 114,13.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Preisindexzahl 114,13

gültig ab 1. Januar 2011

Gebäudeart

anrechenbare Bau-
werte in Euro / m
3

1.

Wohngebäude

108,-

2.

Wochenendhäuser

95,-

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

146,-

4.

Schulen

138,-

5.

Kindertageseinrichtungen

123,-

6

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

123,-

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

144,-

8.

Krankenhäuser

161,-

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

123,-

10

Hallenbäder

134,-

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer1

52,-


sonstige Bauart

45,-

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer2

45,-


sonstige Bauart

37,-

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer3

37,-


sonstige Bauart

29,-

12.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

82,-

13.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

73,-

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

111,-

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

96,-

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

80,-

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

96,-

18.

Tiefgaragen

148,-

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

39,-

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

29,-

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

17,-

3.

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit 1. März 2010 5 291,95 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 90,00 Euro.

Bremen, den 16. Dezember 2010

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

2)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

3)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden


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