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Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:31.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1187
Bezug (Rechtsnorm)§ 27, § 29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) (BremPPV) (Brem.ABl. 2011, S. 1187)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.08.2011
Fassung vom:10.08.2011
Gültig ab:01.10.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 , § 29
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1187
Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) (BremPPV)

Bekanntmachung zur Bremischen Verordnung über
die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629)
(BremPPV)

Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 BremPPV gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1.
Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 115,23.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Preisindexzahl 115,23

gültig ab 1. Oktober 2011

Gebäudeart

anrechenbare Bauwerte in Euro / m3

1.

Wohngebäude

109,-

2.

Wochenendhäuser

96,-

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

147,-

4.

Schulen

139,-

5.

Kindertageseinrichtungen

124,-

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

124,-

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

145,-

8.

Krankenhäuser

162,-

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

124,-

10.

Hallenbäder

135,-

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer1

53,-


sonstige Bauart

45,-

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer2

45,-


sonstige Bauart

37,-

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer3

37,-


sonstige Bauart

29,-

12.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

83,-

13.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

74,-

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt4

112,-

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt5

97,-

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

81,-

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

97,-

18.

Tiefgaragen

150,-

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

39,-

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

29,-

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

17,-

2.
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt ab 1. Oktober 2011 5 371,33 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 92,00 Euro.

Bremen, den 10. August 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

2)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

3)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

4)

Übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

5)

Übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.


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