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Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 1. März 2011

Veröffentlichungsdatum:30.03.2011 Inkrafttreten31.03.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 205
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 148
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) (Brem.ABl. 2011, S. 205)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:01.03.2011
Fassung vom:01.03.2011
Gültig ab:31.03.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 148 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 205
Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des
Prozentsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches
– Neuntes Buch – (SGB IX)

Vom 1. März 2011

Aufgrund des § 148 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Prozentsatz nach § 148 Absatz 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2010 beträgt 3,80.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 1. März 2011

Versorgungsamt Bremen


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