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Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Veröffentlichungsdatum:07.05.2020 Inkrafttreten08.05.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 323, ber. S. 324
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 231
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) (Brem.ABl. 2020, S. 323, ber. S. 324)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:29.04.2020
Fassung vom:29.04.2020
Gültig ab:08.05.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 231 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 323, ber. S. 324
Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes nach § 231 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des Prozentsatzes
nach § 231 des Sozialgesetzbuches
– Neuntes Buch – (SGB IX)

Vom 29. April 2020

Berichtigt durch Bekanntmachung vom 07.05.2020 (Brem. ABl. S. 324)

Auf Grund des § 231 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Prozentsatz nach § 231 Absatz 1 und 4 SGB IX für das Kalenderjahr 2019 beträgt 3,55.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 29. April 2020

Amt für Versorgung und Integration Bremen


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