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Bekanntmachung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Vom 12. Februar 2009

Veröffentlichungsdatum:16.03.2009 Inkrafttreten17.03.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 347
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 148
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) vom 12. Februar 2009 (Brem.ABl. 2009, S. 347)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:12.02.2009
Fassung vom:12.02.2009
Gültig ab:17.03.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 148 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 347
Bekanntmachung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

Bekanntmachung zur Festsetzung des
Vomhundertsatzes nach § 148 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX)

Vom 12. Februar 2009

Aufgrund des § 148 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird bekannt gemacht:

§ 1

Der Vomhundertsatz nach § 148 SGB IX für das Kalenderjahr 2008 beträgt 3,82.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 12. Februar 2009

Versorgungsamt Bremen


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