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Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.12.2013 Inkrafttreten15.12.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 571)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 658, 797
Zitiervorschlag: "Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven vom 7. November 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 658, 797), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30. November 2023 (Brem.GBl. S. 571)"

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juris-Abkürzung: StBiblBRHBenGebO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StBiblBRHBenGebO BR 2013
Ausfertigungsdatum:07.11.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 658, 797
Gliederungs-Nr:-
Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Bremerhaven
Vom 7. November 2013
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 571)

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Allgemeines
§ 2Anmeldung
§ 3Benutzungsausweis
§ 4Benutzung
§ 5Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)
§ 6Behandlung der Medien und Haftung
§ 7Verhalten in der Bibliothek
§ 8Benutzungsausschluss
§ 9Gebühren
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Gebührenverzeichnis

§ 1
Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven. Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(2) Aufgabe der Stadtbibliothek Bremerhaven ist es, der Bevölkerung Bremerhavens ein aktuelles Angebot aus Medien und sonstigen Leihgegenständen zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(3) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung jedermann gestattet, auch juristischen Personen. In Sonderfällen kann die Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.

(4) Die nach dieser Benutzungsordnung zu entrichtenden Gebühren und Kosten ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis gemäß Anlage, soweit einzelne Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nichts anderes vorsehen.

(5) In diesem Ortsgesetz in ihrer männlichen Form verwendete Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2
Anmeldung

(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält der Benutzer einen Benutzerausweis der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser erklärt, dass er das Einverständnis zur Nutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erteilt und für sämtliche Forderungen und Schadensersatzansprüche gegen den Nutzer aus diesem Nutzungsverhältnis haftet. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung des gesetzlichen Vertreters ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Einverständniserklärung kann auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt werden.

(2) Bei der Anmeldung ist die Angabe des Vor- und Familiennamens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums erforderlich. Bei der Anmeldung juristischer Personen hat ein Vertretungsberechtigter zu unterschreiben und seine persönlichen Daten anzugeben und das Anmeldeformular mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel zu versehen. Weitere Angaben etwa für Kommunikationszwecke sind freiwillig. Die Stadtbibliothek speichert die für das Benutzungsverhältnis erforderlichen Daten elektronisch und nutzt sie für ihre Zwecke unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.

(3) Daten eines Benutzers werden gelöscht, wenn innerhalb von drei Jahren keine Medieneinheiten entliehen wurden und keine Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegen den Benutzer vorliegen.

§ 3
Benutzungsausweis

(1) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bremerhaven.

(2) Für Mitarbeiter im Vorschul- und Schulbereich werden gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ausschließlich dienstlich zu nutzende Ausweise ausgestellt. Damit ist nur das Entleihen von im Voraus zu bestellenden Medienkisten (eine Medienkiste enthält eine Auswahl von Medien zu einem Thema) möglich.

(3) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten des Nutzers. Die Anschriftenermittlung durch die Bibliothek ist gebührenpflichtig. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises

(4) Die Ausstellung des Ersatzausweises erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung. Sie ist gebührenpflichtig.

§ 4
Benutzung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet:

1.

für alle Buchungsvorgänge den Benutzungsausweis vorzulegen,

2.

die entliehenen Medien und Leihgegenstände nicht an Dritte weiterzugeben,

3.

die Medien und Leihgegenstände fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und

4.

bei der Rückgabe der Medien und Leihgegenstände die Entlastung abzuwarten. Die Rückgabequittung ist zwei Monate aufzubewahren.

(2) Kommt ein Benutzer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, wird er nach Ablauf der Frist schriftlich erinnert. In diesen Schreiben werden die gemäß Gebührenverzeichnis zu zahlenden Gebühren nicht als Geldbetrag aufgeführt. Auskunft über ihre aktuelle Höhe erhält der Benutzer in der Stadtbibliothek. Wird die Leihfrist um mehr als zwei Monate überschritten, werden die Medien und Leihgegenstände durch die Stadtkasse der Stadt Bremerhaven eingezogen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten trägt der Benutzer.

(3) Die Leihfristen für alle Medien und Leihgegenstände werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein. Die Stadtbibliothek kann die Anzahl der entleihbaren Medien und Leihgegenstände begrenzen. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf persönlich, telefonisch oder online verlängert werden. Sollte aus technischen Gründen keine Verlängerung von Leihfristen im Internet-Katalog möglich sein, ist dies kein Grund für den Erlass von Versäumnisgebühren. Bei Verlängerung im Internet-Katalog ist ein Ausdruck des Kontos durch den Benutzer nötig. Die Anzahl der möglichen Leihfristverlängerungen wird von der Stadtbibliothek festgelegt. Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn eine Vorbestellung vorliegt.

(4) Entliehene Medien und Leihgegenstände können gegen eine Gebühr vorbestellt werden.

(5) Die Stadtbibliothek kann Medien und Leihgegenstände grundsätzlich von der Ausleihe ausschließen.

(6) Die Stadtbibliothek kann Benutzer zeitweise von der Ausleihe bestimmter Medien und Leihgegenstände ausschließen, wenn Benutzer diese wiederholt unvollständig oder beschädigt abgeben.

§ 5
Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Bremerhaven vorhanden sind, können für wissenschaftliche Zwecke durch den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Es gilt die von der Kultusministerkonferenz beschlossene Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken in der jeweils geltenden Fassung, die in der Stadtbibliothek zur Einsicht ausliegt. Für jede Bestellung ist unabhängig vom Erfolg eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis zu entrichten.

§ 6
Behandlung der Medien und Leihgegenstände und Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet,

1.

vor der Entleihung die Medien und Leihgegenstände auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen und

2.

die Medien und Leihgegenstände sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen, Feuchtigkeit und Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, dass sie nicht missbräuchlich genutzt werden.

(2) Der Benutzer haftet bei entliehenen Medien und Leihgegenstände für Schäden und Verluste. Verlust oder Beschädigung der Medien und Leihgegenstände sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(3) Gibt der Benutzer die entliehenen Medien und Leihgegenstände trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe Schadensersatz verlangt werden.

(4) Bei Verunreinigungen, Beschädigungen oder Verlust der Medien und Leihgegenstände, hat der Benutzer, ohne Rücksicht auf Verschulden, den entstandenen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Bei Nichtrückgabe der entliehenen Medien und Leihgegenstände ist deren Wiederbeschaffungspreis in Geld zu erstatten. Ist das Medium oder der Leihgegenstand im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis eines gleichwertigen Ersatzes zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten des Benutzers eine Reproduktion herstellen zu lassen.

(5) Bei Benutzern unter 18 Jahren kann der Schadensersatz in Geld entsprechend der Verpflichtungserklärung von dem gesetzlichen Vertreter verlangt werden.

(6) Die Bibliothek haftet nicht:

1.

für Schäden, die durch die Benutzung ihrer Medien und Leihgegenstände entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Bild-, Daten- und Tonträger oder durch den Download von Dateien an den entsprechenden Geräten entstehen,

2.

für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände von Benutzern.


§ 7
Verhalten in der Bibliothek

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer und der Bibliotheksbetrieb nicht gestört werden. Weitere Regeln zum Verhalten in der Bibliothek kann die Leitung der Stadtbibliothek erlassen. Sie liegen dann gut sichtbar aus.

(2) In den Räumen der Stadtbibliothek übt die Leitung der Stadtbibliothek das Hausrecht aus. Sie kann ihre Befugnisse auf das Bibliothekspersonal übertragen. Den Anordnungen und Aufforderungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Der Verzehr von Lebensmitteln ist in den Bibliotheksräumen nur in besonders gekennzeichneten Zonen gestattet. Näheres regelt die Hausordnung. Das Rauchen ist untersagt.

(4) Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen einschließlich des Eingangsbereichs. Ausgenommen sind Blindenführhunde und andere Assistenzhunde.

(5) Die Stadtbibliothek behält sich vor, verschlossen gebliebene Taschenschränke regelmäßig zu leeren und den Inhalt zu entsorgen, soweit er erkennbar keinen materiellen Wert besitzt.

§ 8
Benutzungsausschluss

(1) Benutzer, die gegen Bestimmungen dieses Ortsgesetzes oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes ergangenen weiteren Benutzungsregelungen verstoßen, werden durch die Leitung der Stadtbibliothek vorübergehend oder durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven dauerhaft von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen.

(2) Bei Benutzungsausschluss verliert der Benutzungsausweis seine Gültigkeit und ist der Stadtbibliothek zurückzugeben. Bereits gezahlte Benutzungsgebühren werden nicht erstattet.

§ 9
Gebühren

(1) Für das Ausleihen der Medien und Leihgegenstände der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Jahresgebühren sind jeweils für 12 Monate im Voraus zu entrichten. Weitere Gebühren fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vorbestellungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis zu diesem Ortsgesetz.

(2) Neben den Gebühren sind von dem Benutzer alle weiteren Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu zahlen.

(3) Bei Überschreiten einer von der Stadtbibliothek festgesetzten Gebührenobergrenze wird der Benutzer für die Ausleihe von Medien und Leihgegenstände und bestimmten Dienstleistungen gesperrt.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven vom 4. November 2004 (Brem.GBl. S. 584), außer Kraft.

Bremerhaven, den 7. November 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

Anlage:

Gebührenverzeichnis zur Benutzungs- und Gebührenordnung
der Stadtbibliothek Bremerhaven

1.

Jahresgebühren

 

1.1

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder als Schüler oder Auszubildender bis maximal zum vollendeten 23. Lebensjahr

kostenlos

1.2

Erwachsene und juristische Personen

18,00 Euro

1.3

Rentner und Pensionäre, Vollzeit-Studierende, Schüler oder Auszubildende nach vollendetem 23. Lebensjahr, Freiwilligendienstleistende, Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Arbeitslose sowie Inhaber der Ehrenamtskarte

9,00 Euro

1.4

Alle Studierenden der Hochschule Bremerhaven gemäß Kooperationsvertrag

kostenlos

1.5

Mitarbeiter im Vorschul- und Schulbereich nach Sonderantrag für im Voraus zu bestellende Medienkisten

kostenlos

 

Auf die Erhebung von Gebühren bei Überschreitung der Leihfrist wird jedoch nicht verzichtet.

 

1.6

Einmalige Ausleihe, max. 5 Medien, keine Verlängerung

4,00 Euro

1.7

Halbjahreskarte

10,00 Euro

2.

Überschreitung der Leihfrist

 

2.1

Erwachsene zahlen pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek

0,30 Euro

 

bis zu einer Höchstgrenze von

15,00 Euro

2.2

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag zahlen pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek

0,10 Euro

 

bis zu einem Höchstbetrag von

5,00 Euro

2.3

Gebühren für jedes Mahnschreiben (einschließlich Porto)

4,00 Euro

 

Bei erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen.

 

2.4

Gebührenmahnung (Mahnung bei Zahlungsverzug)

5,00 Euro

2.5

Auskunft aus dem Melderegister für die Ermittlung der aktuellen Adresse

7,50 Euro

3.

Sonstige Gebühren

 

3.1

Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises bis zum vollendetem 18. Lebensjahr

2,50 Euro

3.2

Ersatzausfertigung eines Benutzerausweises ab dem 19. Lebensjahr

5,00 Euro

3.3

Bei Verunreinigung, Beschädigung oder Verlust eines Mediums, zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert eine Bearbeitungsgebühr pro Medium

5,00 Euro

3.4

Bei Beschädigung oder Verlust von Spielteilen pro Teil

1,00 Euro

3.5

Vorbestellungen pro Medium (einschließlich Porto)

1,00 Euro

3.6

Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs pro Band oder Aufsatzkopie für die nationale Fernleihe

2,50 Euro


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