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(1) Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Jeder kann die Stadtbibliothek benutzen. § 9 bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis zum vollendete 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der das Einverständnis zur Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erklärt und für die Forderungen aus diesem Benutzungsverhältnis eingetreten wird. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Einverständniserklärung kann auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt werden.
(2) Die Stadtbibliothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. Der Bibliotheksausweis ist gebührenpflichtig nach § 6 Abs. 1 und der Anlage zu § 6 Abs. 1. Die Gebühr ist bei der Ausstellung oder der Verlängerung sofort zu entrichten.
(2) Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei einem Ausschluß von der Ausleihe oder einem Hausverbot verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek zurückzugeben.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
für alle Buchungsvorgänge den Bibliotheksausweis vorzulegen,
den Bibliotheksausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und
bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag unter Vorlage der Medien verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(4) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten von der Ausleihe ausschließen, dies gilt insbesondere für wertvolle und seltene Bücher, Präsenzbestand und Zeitungen.
(5) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien zurückzufordern.
(6) Die Leihfristen für die verschiedenen Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein.
(7) Weitere Benutzungsregelungen erläßt die Leitung der Stadtbibliothek. Die Benutzungsregelungen liegen an gut sichtbarer Stelle in der Stadtbibliothek aus.
(1) Für das Ausleihen der Medien der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Weitere Gebühren fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vorbestellungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage.
(2) Neben den Gebühren sind von der Benutzerin oder von dem Benutzer alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,
vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen,
vor Installierung von entliehener Software diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadenersatz verlangt werden.
(4) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dieses gilt auch für den Verlust des Bibliotheksausweises.
(5) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 18 Jahren kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 verlangt werden.
(1) Der Leitung der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Weitere Details bestimmen die Benutzungsregelungen der Stadtbibliothek.
(3) Die Stadtbibliothek hat das Recht, sich eine Hausordnung zu geben.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Oktober 1994 (Brem.GBl. S. 285, 293 - 224-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 3. September 1996 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 1998
Der Senat
(zu § 6 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1 | Inanspruchnahme der Ortsleihe |
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1.1 |
Ausweisgebühren | Euro | |
1.1.1 | Bibliotheksausweis, sowie Verlängerung der Gültigkeitsdauer | 25,00 | |
1.1.2 | für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II ab dem 18. Lebensjahr, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Grundsicherungsempfängerinnen oder Grundsicherungsempfänger | 15,00 | |
1.1.3 | für Personen, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bereits einen Bibliotheksausweis besitzen | 15,00 | |
| soweit Personen im Sinne von. 1.1.2 | 10,00 | |
1.1.4 | Bibliotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen gebührenpflichtigen Benutzerausweis der Staats- und Universitätsbibliothek | 5,00 | |
1.1.5 | Kinder, Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II bis einschließlich 17. Lebensjahr erhalten den Bibliotheksausweis | kostenlos | |
1.1.6 | Bibliotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer | 75,00 | |
1.1.7 | Zusatzgebühren für die verbesserte, wöchentlich kontingentierte Nutzung des Internet (ausgenommen Kurzfristrecherche) | 10,00 | |
1.1.8 | Gebühr für einmaliges Entleihen pro Medium | 3,00 | |
1.2 |
Ausweisgebühren für Graphotheksnutzung |
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| Die Gültigkeitsdauer des Graphotheksausweises beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes vermerkt ist. |
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1.2.1 | Graphotheksausweis (einschließlich Ausweisgebühr nach 1.1.1) | 40,00 | |
1.2.2 | Graphotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek | 15,00 | |
1.2.3 | Graphotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gebührenpflichtigen Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek | 20,00 | |
1.2.4 | Für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Empfängerinnen oder Empfänger des Arbeitslosengeldes II ab dem 18. Lebensjahr, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Grundsicherungsempfängerinnen oder Grundsicherungsempfänger | 20,00 | |
1.2.5 | mit gültigem Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek oder gültigen gebührenpflichtigem Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek | 10,00 | |
1.2.6 | Graphotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer | 100,00 | |
Überschreiten der Leihfrist nach zwei Karenztagen |
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| für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos, DVD und Spiele pro Medieneinheit und Öffnungstag | 0,30 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 10,00 | |
| für Benutzer nach 1.1.5 bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 5,00 | |
| Bücher aus Bestsellerlisten, Objekte aus der Graphothek pro Medieneinheit und Öffnungstag | 1,30 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 15,00 | |
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Versäumnisgebühren bei Benutzung der Busbibliothek nach einer Karenzwoche |
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| für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos, DVD, Spiele, Bücher aus Bestsellerlisten pro Medieneinheit und Woche | 0,50 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 5,00 | |
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Gebühren für Mahnschreiben (incl. Benachrichtigung) |
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| 1. schriftliche Erinnerung |
1,00 | |
| 2. schriftliche Erinnerung |
1,50 | |
| Gebührenbescheid | 13,00 | |
Gebühren für die Ersatzbeschaffung und Herrichtung von Medien und Medienteilen; |
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| Ersatzbeschaffung und Herrichtung eines Mediums | 15,00 | |
| Ersatzausfertigung eines Bibliotheksausweises |
10,00 | |
| für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17. Lebensjahr | 5,00 | |
Beschädigung oder Verlust von Medienetiketten/ Lochkarten, Kassetten-, CD- und Videohüllen und Covern | 2,50 | ||
Auskunft aus Melderegister bei säumigen Lesern | 8,00 | ||
Gebühren für Vormerkungen pro Medium (inkl. Benachrichtigung) | 1,00 | ||
Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs in Verbindung mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek pro abgegebenen Leihschein | 1,50 |