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(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven.
(2) Aufgabe der Stadtbibliothek Bremerhaven ist es, der Bevölkerung Bremerhavens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Benutzerausweis der Stadtbibliothek. Es genügt auch die Vorlage eines gültigen Passes mit Meldebescheinigung.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung der oder des Erziehungsberechtigten vorlegen, in der diese/r erklären, daß sie/er für die Forderungen aus dem Benutzungsvertrag und dieser Benutzungsordnung einsteht. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung der oder des Erziehungsberechtigten ist bei der Anmeldung erforderlich.
(3) Für eine nur vorübergehende Benutzung der Stadtbibliothek kann ein Gastleseausweis ausgestellt werden.
(1) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bremerhaven.
(2) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen, spätestens vor der nächsten Entleihung. Bei der Ausstellung eines Ersatzausweises entstehen Gebühren gemäß § 11 Abs. 2.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
für alle Buchungsvorgänge den Benutzungsausweis vorzulegen,
den Benutzungsausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und
bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.
Bücher werden bis zu drei Wochen kostenlos an den Benutzer/die Benutzerin nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung entliehen (Benutzungsvertrag). Bei der Ausleihe von audio-visuellen Medien wird ein Entgelt gemäß § 11 Abs. 3 fällig.
(2) Anderweitig entliehene Medien können vorbestellt werden.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Wunsch unter Vorlage der Medien und des Benutzungsausweises bis zu zweimal verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Bei Fristüberschreitungen werden Gebühren gemäß § 11 Abs. 1 erhoben.
(4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.
(5) Die Leihfristen für die verschiedenartigen Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein.
(6) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
(7) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten grundsätzlich von der Ausleihe ausschließen.
(8) In Sonderfällen kann die Leitung der Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.
(9) Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände von Benutzerinnen oder Benutzern leistet die Stadtbibliothek keinen Schadensersatz.
(1) Benutzerinnen oder Benutzer, die aufgrund dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Stadtbibliothek selbst aufzusuchen, kann für den eigenen Medienbedarf der Soziale Dienst „Bücher auf Rädern“ zur Verfügung stehen.
(2) Den Transport entliehener Medien in die Wohnung der Benutzerin oder des Benutzers sowie die fristgerechte Abholung dort übernimmt der Soziale Dienst.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,
vor der Entleihung die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen.
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadensersatz verlangt werden.
(4) Bei Zerstörung, Verlust oder Nichtrückgabe der entliehenen Medieneinheit ist deren Wiederbeschaffungspreis zu erstatten zuzüglich der Gebühr gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2. Ist die Medieneinheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers eine Reproduktion herstellen zu lassen.
(5) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises.
(6) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 16 Jahren kann der Schadensersatz in Geld entsprechend der Verpflichtungserklärung von den Erziehungsberechtigten verlangt werden.
(1) Weitere Benutzungsregelungen erläßt die Leitung der Stadtbibliothek. Sie liegen gut sichtbar aus.
Rauchen, Essen und Rollschuhfahren und lautes Sprechen sowie das Mitführen von Hunden in den Büchereiräumen ist nicht gestattet. Sammlungen, Werbungen und das Aufsuchen von Bestellungen für Handelswaren sowie deren Vertrieb sind in der Stadtbibliothek ebenfalls untersagt.
Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände der Benutzer wird kein Schadenersatz geleistet.
(2) Der Leitung der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(1) Der Magistrat speichert die für die Entleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für seine Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(2) Es werden im einzelnen folgende Daten gespeichert:
Name, Geburtsname und Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Anschrift,
aktuell entliehene Medieneinheiten.
(3) Die Daten nach Absatz 2 Ziff. 1-3 werden gelöscht, wenn innerhalb von drei Jahren die Benutzerin oder der Benutzer keine Medieneinheit entliehen hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt noch ein einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Benutzerin oder den Benutzer anhängig ist.
(4) Bei Benutzerinnen oder Benutzern des Sozialen Dienstes „Bücher auf Rädern“ werden die Daten nach Absatz 2 Ziffer 4 jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert.
(1) Versäumnisgebühren bei Überschreitung der Leihfrist:
1. | Für die erste Woche | DM | 2,- |
2. | Für die zweite Woche | DM | 5,- |
3. | Ab der dritten Woche | DM | 15,- |
4. | Ab der siebten Woche | DM | 25,- |
5. | Für Einziehungen durch die Stadtkasse | DM | 50,- |
1. | Für den Ersatz verlorener Benutzungsausweise | DM | 5,- |
2. | Für den Ersatz von Medien: Bei Verlust oder Zerstörung eines Mediums ist zusätzlich zum Wiederbeschaffungspreis (§ 7 Abs. 4) eine Bearbeitungsgebühr von DM 5,- zu zahlen. |
(3) Entgelt für das Entleihen audio-visueller Medien:
1. | Für das Entleihen von CD‘s (Für jeweils 12 Monate) | DM | 10,- |
2. | Für das Entleihen von Videos (Pro Woche und Medium) | DM | 2,- |
(4) Die Gebühren nach Absatz 1 und 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen; das Entgelt nach Absatz 3 unterliegt dem Privatrecht.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven vom 20. Juli 1966 (Brem.GBl. S. 123) in der letzten Änderung vom 6. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 144) außer Kraft.
Bremerhaven, den 26. Januar 1996
Magistrat der
Stadt Bremerhaven
gez. Richter
Oberbürgermeister