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(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven.
(2) Aufgabe der Stadtbibliothek Bremerhaven ist es, der Bevölkerung Bremerhavens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Ihre Benutzung ist jedermann gestattet.
(4) Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises und Entrichtung der Benutzungsgebühr gemäß § 11 Abs. 1 erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Benutzerausweis der Stadtbibliothek. Es genügt auch die Vorlage eines gültigen Passes mit Meldebescheinigung.
(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung der oder des Erziehungsberechtigten vorlegen, in der sie/er mit der Benutzung der Einrichtung einverstanden sind/ist und für Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis und dieser Benutzungsordnung einsteht/en. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Passes mit Meldebescheinigung der oder des Erziehungsberechtigten ist bei der Anmeldung erforderlich.
(3) Für eine nur vorübergehende Benutzung der Stadtbibliothek kann ein Gastleseausweis ausgestellt werden.
(1) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt Bremerhaven.
(2) Der Verlust des Benutzungsausweises sowie Änderungen der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen, spätestens vor der nächsten Entleihung. Bei der Ausstellung eines Ersatzausweises entstehen Gebühren gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4.1.
(3) Bei Benutzungsausschluß verliert der Benutzerausweis seine Gültigkeit und ist der Stadtbibliothek zurückzugeben. Benutzungsgebühren werden nicht erstattet.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
für alle Buchungsvorgänge den Benutzungsausweis vorzulegen,
den Benutzungsausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und
bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten. Die Rückgabequittung ist vier Monate aufzubewahren.
(aufgehoben)
(1a) Kommt eine Benutzerin oder ein Benutzer der Rückgabeverpflichtung nicht nach, wird sie/er nach Ablauf der Frist schriftlich erinnert. In diesem Schreiben werden die zu zahlenden Entgelte nicht als Geldbetrag aufgeführt. Auskunft über die aktuelle Höhe der Entgelte erhält die Benutzerin/der Benutzer in der Zentralbibliothek oder den Zweigstellen. Die entstehenden Mahngebühren ergeben sich aus § 11 Abs. 6. Wird die Leihfrist um mehr als zwei Monate überschritten, werden die Medien durch die Stadtkasse eingezogen. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten trägt die Benutzerin/der Benutzer.
(2) Für das Ausleihen von Medien aller Art wird eine Benutzungsgebühr für zwölf Monate gemäß § 11 Abs. 1 bzw. eine Einzelentleihgebühr gemäß § 11 Abs. 2 erhoben. Ggf. entstehen Gebühren für eine Fernleihe (§ 11 Abs. 3) für zusätzliche Leistungen der Stadtbibliothek (§ 11 Abs. 4) sowie Versäumnisgebühren (§ 11 Abs. 5).
(3) Die Leihdauer für die Medien beträgt bis zu vier Wochen. Die Leihfristen für alle Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Wunsch unter Vorlage der Medien und des Benutzungsausweises bis zu zweimal verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt worden sind. Pro Ausleihvorgang können ein oder mehrere Medien entliehen werden.
(4) Anderweitig entliehene Medien können vorbestellt werden. Die hierfür entstehenden Gebühren ergeben sich aus § 11 Abs. 4 Nr. 4.3.
(5) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig.
(6) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern.
(7) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten grundsätzlich von der Ausleihe ausschließen.
(8) In Sonderfällen kann das Personal der Stadtbibliothek Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen.
(9) Für verlorengegangene oder gestohlene Gegenstände von Benutzerinnen oder Benutzern leistet die Stadtbibliothek keinen Schadensersatz.
Für das Entleihen elektronischer Medien gilt diese Benutzungs- und Gebührenordnung gleichermaßen.
Die Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionsfähigkeit und die Virenfreiheit der Medien sowie für eventuelle Schäden, die an den Geräten der Benutzerinnen und Benutzer entstehen. Die Stadtbibliothek empfiehlt den Benutzerinnen und Benutzern den Einsatz aktueller Virenschutzprogramme.
Die Nutzung von elektronischen Medien in der Stadtbibliothek ist nur an den dafür freigegebenen Geräten gestattet.
Unter Beachtung des Urheberrechts dürfen Dokumente ausgedruckt oder auf Disketten gespeichert werden.
Für das Speichern von Daten aus elektronischen Medien und dem Auskunfts-PC für die Benutzer (OPAC-Online Public Access Catalogue) dürfen nur Disketten der Stadtbibliothek verwendet werden. Diese Disketten sind für die einmalige Nutzung auf den Rechnern der Stadtbibliothek vorgesehen und dürfen nicht mehrfach verwendet werden.
Die Gebühren für Datenausgaben ergeben sich aus § 11 Abs. 4 Nr. 4.4.
Es ist nicht gestattet, mitgebrachte Software auf den Rechnern der Stadtbibliothek zu installieren und auszuführen.
Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Bremerhaven vorhanden sind, können für wissenschaftliche Zwecke durch den Auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Einzelheiten regelt die Leihverkehrsordnung der Deutschen Bibliotheken, die in der Stadtbibliothek zur Einsichtnahme ausliegt.
(1) Benutzerinnen oder Benutzer, die aufgrund dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, die Stadtbibliothek selbst aufzusuchen, können für den eigenen Medienbedarf den Sozialen Dienst ‚Bücher auf Rädern‚ in Anspruch nehmen.
(2) Den Transport entliehener Medien in die Wohnung der Benutzerin oder des Benutzers sowie die fristgerechte Abholung dort übernimmt der Soziale Dienst.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,
vor der Entleihung die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen.
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadensersatz verlangt werden.
(4) Bei Zerstörung, Verlust oder Nichtrückgabe der entliehenen Medien ist deren Wiederbeschaffungspreis in Geld zu erstatten zzgl. einer Gebühr gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4.2. Ist die Medieneinheit im Fachhandel nicht mehr erhältlich, ist die Stadtbibliothek berechtigt, den Beschaffungspreis einer gleichwertigen Ersatzmedieneinheit zu verlangen oder wegen der Bedeutung der Medieneinheit auf Kosten der Benutzerin oder des Benutzers eine Reproduktion herstellen zu lassen.
(5) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzungsausweises.
(6) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 16 Jahren kann der Schadensersatz in Geld entsprechend der Verpflichtungserklärung von den Erziehungsberechtigten verlangt werden.
(1) Weitere Regeln zum Verhalten in der Bibliothek erlässt die Leitung der Stadtbibliothek. Sie liegen gut sichtbar aus.
An den in der Stadtbibliothek zur Verfügung gestellten Computern dürfen keine Änderungen und/oder Manipulationen vorgenommen werden.
Rauchen, Essen, Inline-Skating und lautes Sprechen sowie das Mitführen von Hunden ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. Sammlungen, Werbungen und das Aufsuchen von Bestellungen für Handelswaren sowie deren Vertrieb sind in der Stadtbibliothek ebenfalls untersagt.
(2) Der Leitung der Stadtbibliothek und den Zweigstellen steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
Benutzerinnen oder Benutzer, die gegen Bestimmungen dieses Ortsgesetzes oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes ergangenen weiteren Benutzungsregelungen verstoßen, werden durch die Leitung der Stadtbibliothek vorübergehend oder durch den Magistrat dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren ist ausgeschlossen.
(1) Der Magistrat speichert die für die Entleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für seine Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(2) Es werden im einzelnen folgende Daten gespeichert:
Name, Geburtsname und Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Anschrift,
aktuell entliehene Medieneinheiten.
(3) Die Daten nach Absatz 2 Ziff. 1-3 werden gelöscht, wenn innerhalb von drei Jahren die Benutzerin oder der Benutzer keine Medieneinheit entliehen hat, es sei denn, daß zu diesem Zeitpunkt noch ein einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gegen die Benutzerin oder den Benutzer anhängig ist.
(4) Bei Benutzerinnen oder Benutzern des Sozialen Dienstes „Bücher auf Rädern“ werden die Daten nach Absatz 2 Ziffer 4 jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gespeichert.
(1) Benutzungsgebühren der Ortsleihe einschließlich einzelner Entleihvorgänge
1.1 | Erwachsene für 12 Monate | DM 20,00 |
1.2 | Befreit von der Gebühr sind: | |
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr | ||
- Schüler der Allgemeinbildenden Schulen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gegen Vorlage eines gültigen Nachweises | ||
- Sozialhilfeempfänger gegen Vorlage eines gültigen Nachweises | ||
- Arbeitslose gegen Vorlage eines gültigen Nachweises | ||
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von öffentlichen Einrichtungen aus den Bereichen der Vorschulerziehung, der Schulen und der Erwachsenenbildung, die für dienstliche Zwecke Materialien zur Förderung der Medienkompetenz entleihen |
(2)
Einmalige Ausleihgebühr für alle Medien | DM 4,00 |
(3)
Fernleihe, pro Leihschein für nationale Fernleihe | DM 3,00 |
4.1 | für den Ersatz verlorengegangener Benutzungsausweise | DM 10,00 |
4.2 | für den Ersatz von Medien (zuzüglich zum Wiederbeschaffungspreis gemäß § 7 Abs. 4) | DM 5,00 |
4.3 | pro Vorbestellung | DM 3,00 |
4.4 | Kosten für Datenausgaben | |
- auf Papier je Seite | DM 0,60 | |
- auf Diskette | DM 5,00 |
5.1 | Erwachsene zahlen nach einem Karenztag pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek bis zu einer Höchstgrenze von DM 16,00 | DM 0,40 |
5.2 | Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen nach einem Karenztag pro Medium und Öffnungstag der Stadtbibliothek | DM 0,20 |
bis zu einem Höchstbetrag von DM 8,00 |
1. Erinnerungsschreiben | DM 2,00 | |
2. Erinnerungsschreiben | DM 4,00 |
(7) Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften eingezogen.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. März 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Bremerhaven vom 20. Juli 1966 (Brem.GBl. S. 123) in der letzten Änderung vom 6. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 144) außer Kraft.
Bremerhaven, den 26. Januar 1996
Magistrat der
Stadt Bremerhaven
gez. Richter
Oberbürgermeister