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Benutzungsbedingungen
für den Heimtierfriedhof der Stadt Bremerhaven
Vom 25. April 2013
Der Magistrat verkündet die nachstehenden, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Benutzungsbedingungen:
(1) Die Benutzungsbedingungen gelten für den Heimtierfriedhof am Dwarsweg 8, 27576 Bremerhaven. Die Verwaltung obliegt dem Magistrat. Der Heimtierfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven.
(2) Der Heimtierfriedhof dient der Bestattung verstorbener Tiere bis zu einem Gewicht von 100 kg und von Aschen von Tieren. Zu den Heimtieren zählen insbesondere die in der Anlage, die Bestandteil dieser Benutzungsbedingungen ist, genannten Tierarten. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Veterinäramtes einzuholen.
(1) Die Anlieferung der verstorbenen Tiere kann durch einen Bestatter für Heimtiere oder durch den Tierbesitzer erfolgen.
(2) Verstorbene Tiere werden werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 bis 11.30 Uhr nach vorheriger Absprache angenommen. Außerhalb dieser Zeit ist die Tierannahme nur über einen Bestatter für Heimtiere möglich, der die verstorbenen Tiere zwischenlagert und nach Absprache dem Heimtierfriedhof überführt.
(3) Anlieferungsstelle ist der Warteraum am Heimtierfriedhof, Dwarsweg 8, 27576 Bremerhaven.
(4) Die verstorbenen Tiere sind in einem feuchtigkeitsfesten Gefäß, zum Beispiel Leichensack, anzuliefern.
(5) Tiere, die an Tierseuchen verstorben sind, dürfen nicht auf dem Heimtierfriedhof bestattet werden. In Zweifelsfällen ist die Stellungnahme eines Tierarztes vorzulegen.
(6) Vor der Anlieferung eines verstorbenen Tieres sind mit der Annahmestelle des Heimtierfriedhofes folgende Einzelheiten zu klären:
(7) Ansprechpartner sind der Friedhofsverwalter/die Friedhofsverwalterin des Friedhofes Lehe oder die Mitarbeiter/innen der Abteilung Bestattungswesen des Gartenbauamtes.
(1) Die Tiere werden in einem Tiersarg, als Asche in einer Urne oder in einer vom Tierbesitzer vorgesehenen Umhüllung, zum Beispiel einem Leinentuch oder einem Karton, bestattet. Urnen dürfen nur einen maximalen Durchmesser von 20 cm haben. Die Materialien, die bei der Bestattung in das Grab gelangen, müssen in der Mindestruhezeit verrottbar sein. Nicht zersetzbare Materialien werden nicht angenommen.
(2) Die Größe der Behältnisse darf die Maße der ausgewählten Grabstätte nicht überschreiten.
(3) Das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten wird ausschließlich von Mitarbeitern des Magistrats oder einem vom ihm Beauftragten durchgeführt. Die Bestattung der Tiere kann von dem Besitzer oder einem vom ihm Beauftragten vorgenommen werden.
(4) Mehrfachbestattungen können auf einer Wahlgrabstätte je nach Möglichkeit und Absprache durchgeführt werden.
(5) Weitere Grabbeigaben, zum Beispiel Lieblingsspielzeug, sind in begrenzter Form und Größe möglich, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erfüllen.
(1) Die Tiere können in einer Wahlgrabstätte oder in einer Rasengrabstätte bestattet werden. Die zu wählenden Grabgrößen sind an das jeweilige Tiergewicht nach Absatz 4 gebunden. Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer größeren Grabstätte ist möglich.
(2) Wahlgrabstätten sind Tiergräber, die vom Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten individuell gepflegt werden müssen. Die Pflegefläche liegt innerhalb der vom Magistrat vorgesehenen Grabumrandung. Grabmale und sonstige Erinnerungszeichen können aufgestellt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte ist nach Maßgabe der Nummer 5 Absatz 2 möglich.
(3) Rasengrabstätten sind Gräber, auf denen nach der Beisetzung Rasen eingesät wird. Sie sind optisch nicht voneinander getrennt und daher nicht als Einzelgrab erkennbar. Sie werden vom Magistrat in einfacher Form gepflegt. Grabmale und Erinnerungszeichen dürfen nicht aufgestellt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeiten von Rasengrabstätten ist nicht möglich.
(4) Für Wahlgrabstätten und Rasengrabstätten gelten folgende Ruhezeiten:
Nutzungen | Gewicht | Mindest- | Grabgröße |
Tierurnen u. Kleintiere | bis 1 kg | 2 Jahre | 40 x 30 cm |
mittelgroße Tiere | von 1 bis 5 kg | 5 Jahre | 80 x 60 cm |
große Tiere | von 5 bis 70 kg | 5 Jahre | 80 x 120 cm |
übergroße Tiere | ab 70 kg | 7 Jahre | über 80 x 120 cm |
(5) Grabschmuck darf nicht auf der Rasenfläche der Rasengrabstätten abgestellt werden, sondern nur auf der dafür vorgesehenen Fläche.
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist für die Dauer der Mindestruhezeit zu erwerben. Mit Ablauf des Nutzungsrechts enden sämtliche Rechte an der Grabstätte.
(2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte um mindestens ein Jahr und maximal 5 Jahre ist auf Antrag möglich. Es gelten die zur Zeit der Verlängerung gültigen Entgelte. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit an Grabstätten besteht nicht.
(3) Bei jeder weiteren Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit des beigesetzten Tieres zu berücksichtigen (siehe Nummer 4 Absatz 4).
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte ist mindestens einen Monat vor Ablauf des Nutzungsrechtes hierüber schriftlich zu informieren, um gegebenenfalls einen Verlängerungsantrag zu stellen. Liegt kein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts vor, so wird die Grabstätte - nach Ablauf des Nutzungsrechts - aufgelöst.
6. Verhalten auf dem Tierfriedhof
(1) Der Heimtierfriedhof und die Grabstätten können ab Sonnenaufgang bis zu Beginn der Dunkelheit besucht werden. Der Heimtierfriedhof wird nicht verschlossen. Die Nutzungsberechtigten und Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu verhalten.
(2) Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen.
(3) Alle Einrichtungen des Heimtierfriedhofes wie Wege, Abfallstellen, Wasserzapfstellen, dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Die aufgestellten Müllsammeleinrichtungen sind nur für die Abfälle bestimmt, die bei der Nutzung des Heimtierfriedhofes anfallen.
(4) Der Heimtierfriedhof darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
(5) Bei Nichteinhaltung der Ordnungsvorschriften dieser Benutzungsbedingungen kann vom Magistrat ein Platzverbot ausgesprochen werden.
7. Anlage und Pflege der Wahlgrabstätten
(1) Die Wahlgrabstätten (Nummer 4 Absatz 2) werden vom Magistrat mit einer festen Umrandung ausgestattet. Diese darf nicht entfernt werden. Die eingefasste Fläche ist die Pflegefläche der Tiergräber.
(2) Die eingefasste Pflegefläche ist vom Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten, zum Beispiel Gärtner, zu pflegen. Zur Vornahme von Veränderungen und Pflegemaßnahmen außerhalb der Pflegeflächen ist ausschließlich der Magistrat berechtigt.
(3) Bei der Pflege sind folgende Grundsätze zu beachten:
(4) Bei Vernachlässigung der Pflege, zum Beispiel durch überwachsende Kräuter und Samenwurf oder durch Pflanzen, die eine Höhe von 1 m überschreiten, ist der Magistrat berechtigt, diese Pflanzen nach einmaliger schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen beziehungsweise entfernen zu lassen.
(5) Bei wiederholter Vernachlässigung der Grabpflege kann der Magistrat auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte entschädigungslos einziehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ungepflegter Grabstätten ist nicht möglich.
(6) Alle Gegenstände und Pflanzen, die sich nach Ende der Nutzungszeit auf der Grabstätte befinden, fallen entschädigungslos an den Magistrat.
(1) Individuell gestaltete Grabmale sind erwünscht. Die maximale Grabmalgröße darf die Ausmaße der Wahlgrabstätte nicht überschreiten. Aufrechte Grabmale aus Naturstein müssen so befestigt werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgehen kann. Sie müssen fachgerecht durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb fundamentiert und verdübelt werden.
(2) Die Errichtung und Veränderung von aufrechten Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Magistrats. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das Grabmal den Anforderungen dieser Benutzungsbedingungen genügt.
(3) Die Inschriften und Ausführungen der Grabmale und Gedenkzeichen dürfen nicht das Ehrgefühl verletzen. Glaubenssymbole auf Grabmalen der Tiergrabstätten sind nicht gestattet.
(4) Bei einer Unfallgefahr oder bei Verstößen gegen die in Absatz 1 und 2 genannten Grundsätze ist der Magistrat berechtigt, diese Grabeinrichtungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zu beseitigen. Diese Grabeinrichtungen fallen entschädigungslos an den Magistrat.
(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist für die Verkehrssicherungspflicht auf seiner Grabstätte verantwortlich.
(6) Alle Grabmale und Gedenkzeichen, die sich nach Ende der Nutzungszeit auf der Grabstätte befinden, fallen entschädigungslos an den Magistrat.
9. Bestatter für Heimtiere und Gewerbetreibende
(1) Tierbestatter haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Heimtierfriedhof eine tierseuchenrechtliche Zulassung vorzulegen. Der Bestatter für Heimtiere übernimmt alle Tierbestatteraufgaben. Hierzu gehören zum Beispiel auch der Verkauf von Tiersärgen, die Vermittlung von Tiereinäscherungen, die Abholung, der Transport und die Übergabe der verstorbenen Tiere an den Magistrat. Die Leistungen sind mit der Annahmestelle des Heimtierfriedhofes vor Anlieferung des Tieres abzuklären und zu koordinieren.
(2) Der Tierbestatter handelt im Namen und Auftrag des Auftraggebers.
(3) Alle Tätigkeiten von Gewerbetreibenden bedürfen der Genehmigung des Magistrats. Genehmigungsvoraussetzung für den Steinmetz ist der Nachweis der fachlichen Zuverlässigkeit und einer Berufshaftpflichtversicherung.
(4) Gewerbetreibende, die wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen, kann die Genehmigung entzogen werden.
(5) Gewerbetreibende haften für alle durch sie verursachten Schäden.
10. Erwerb des Nutzungsrechts und Entgeltverzeichnis
(1) Der Erwerber eines Nutzungsrechts erhält eine Urkunde mit Angaben über die Grabbezeichnung, den Beisetzungstag, bei Wahlgrabstätten den Nutzungszeitraum sowie die Art und den Namen des verstorbenen Tieres.
(2) Adressänderungen des Erwerbers des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten sind dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichterreichbarkeit wegen einer nicht aktuellen Adresse kann der Erwerber keine Ansprüche geltend machen, wenn an der Grabstätte Grabeinrichtungen oder Pflanzen entfernt beziehungsweise andere notwendige Veränderungen, zum Beispiel Arbeiten zur Gefahrenabwehr, vorgenommen werden mussten.
(3) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes erkennt der Erwerber diese Benutzungsbedingungen an.
(4) Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes ist für Wahlgrabstätten möglich.
(5) Die Kosten für die Leistungen des Magistrats im Zusammenhang mit einem Bestattungsfall auf dem Heimtierfriedhof sind nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis vom Erwerber oder dem beauftragten Tierbestatter innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
Der Magistrat haftet nicht für Schäden, die durch eine dieser Benutzungsbedingungen widersprechende Nutzung des Heimtierfriedhofes und seiner Anlagen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet der Magistrat nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Benutzungsbedingungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bremerhaven, den 25. April 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister