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Benutzungsordnung für das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum der Stadt Bremerhaven

Vom 21. Juni 2000

Veröffentlichungsdatum:01.07.2000 Inkrafttreten01.07.2000 Zitiervorschlag: "Benutzungsordnung für das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum der Stadt Bremerhaven vom 21. Juni 2000"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:21.06.2000
Fassung vom:21.06.2000
Gültig ab:01.07.2000
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:3/01
Benutzungsordnung für das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum der Stadt Bremerhaven

Benutzungsordnung
für das Historische Museum Bremerhaven/
Morgenstern-Museum der Stadt Bremerhaven


Vom 21. Juni 2000

§ 1
Allgemeines

(1) Das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bremerhaven. Es erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Wissenschaft sowie der Bildung.

(2) Der Besuch des Historischen Museums Bremerhaven/Morgenstern-Museum ist jedermann nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung gestattet.

§ 2
Sammlungsgegenstände

(1) Die Museumsleitung kann in die Sammlungen solche Gegenstände aufnehmen, die für das Museum Wert und Bedeutung haben.

(2) Sie ist befugt, neben stadteigenen Sammlungsgegenständen auch Leihgaben Dritter in den Sammlungsräumen auszustellen. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung besteht nicht.

§ 3
Sonderausstellungen und Veranstaltungen

(1) In den Museumsräumen werden Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchgeführt, sofern sie für das Museum von Bedeutung sind und dem Charakter des Historischen Museums Bremerhaven/Morgenstern-Museum entsprechen.

(2) Das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum vermietet seinen Veranstaltungsraum für Ausstellungen und Veranstaltungen Dritter gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für die Miete des Veranstaltungsraumes im Historischen Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum zu Vortrags- und Konzertzwecken o. ä. bzw. zu Ausstellungszwecken“. Es werden hierüber schriftliche Mietverträge geschlossen.

(3) Die Auswahl der Ausstellungen und Veranstaltungen trifft die Museumsleitung.

§ 4
Vorbehaltene Tätigkeiten

Vorträge oder Führungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Museumsleitung von sachkundigen Personen abgehalten werden.

§ 5
Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen, Kopien und Zeichnungen

(1) Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen, Filmaufnahmen, Kopien und Zeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der Museumsleitung für private Zwecke angefertigt werden. Hierfür dürfen weder Stative noch Blitzlicht oder Scheinwerfer verwendet werden.

(2) Ein Antrag auf gewerbliche Verwendung muss schriftlich an die Museumsleitung gerichtet werden. Genehmigungen werden von der Museumsleitung nur schriftlich erteilt. Eine gewerbliche Verwendung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (BVPA).

(3) Bei gewerblicher Verwendung übernimmt die Stadt keine Gewähr dafür, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Reproduktionen, insbesondere die Veröffentlichung von Abbildungen, nach urheberrechtlichen Bestimmungen statthaft ist. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen hat ausschließlich der Verwender zu sorgen.

(4) Bei Reproduktionen werden die Kosten der Fachfirma der/dem Besteller/in direkt in Rechnung gestellt. Zuzüglich wird je nach Aufwand vom Museum eine Kostenpauschale in Höhe der jeweils geltenden Entgeltordnung des Historischen Museums Bremerhaven/Morgenstern-Museum erhoben.

§ 6
Überlassung von Sammlungsgegenständen innerhalb der Museumsräume

(1) Auf schriftlichen Antrag hin kann die Museumsleitung nicht ausgestellte Sammlungsgegenstände innerhalb der Museumsräume, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke, zugänglich machen.

(2) Ist die Stadt auf Grund vertraglicher Vereinbarung lediglich Besitzerin von Sammlungsgegenständen, so kann die Genehmigung nur unter den Voraussetzungen und Bedingungen erteilt werden, die die Stadt ihrerseits mit dem Eigentümer eingegangen ist.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

a)
ein ausreichendes Interesse nachgewiesen wird,
b)
dem Museum keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen.

§ 7
Ausleihe von Sammlungsgegenständen außerhalb des Museums

(1) Die Ausleihe von Sammlungsgegenständen zu Ausstellungszwecken, zur Herstellung von Reproduktionen, Lichtbildaufnahmen und Kopien sowie für wissenschaftliche Forschungen oder künstlerische Zwecke außerhalb des Museums bedarf des schriftlichen Abschlusses eines Leihvertrages.

(2) Die Genehmigung zur Ausleihe kann erteilt werden, wenn dem Museum keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen und die Ausstellungen des Museums nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die entliehenen Gegenstände sind in der üblichen Weise unmittelbar zugunsten der Stadt Bremerhaven zu versichern. Die Versendungs- und Versicherungskosten sowie etwaige sonstige Aufwendungen hat der Entleiher zu tragen. Er darf entliehene Sammlungsgegenstände an Dritte nicht weiter verleihen. Näheres regelt der Leihvertrag.

§ 8
Museumsbibliothek und Bibliothek der Männer vom Morgenstern

(1) Die Museumsbibliothek ist eine wissenschaftliche Präzensbibliothek, die nur dem Museumspersonal zur Verfügung steht. Auf schriftlichen Antrag hin kann die Museumsleitung die Benutzung der Museumsbibliothek für Besucher in begründeten Ausnahmen gestatten.

(2) Die Bibliothek der Männer vom Morgenstern wird von den Mitgliedern des Heimatbundes zu den festgelegten Öffnungszeiten innerhalb der Öffnungszeit des Museums benutzt. Die Öffnungszeiten der Männer vom Morgenstern-Bibliothek bedürfen der Genehmigung der Museumsleitung. Vor Betreten der Bibliothek haben sich die Bibliotheksmitarbeiter an der Museumskasse zu melden.

§ 9
Archive und Magazine

(1) In den Archiven und Magazinen des Historischen Museums Bremerhaven/Morgenstern-Museum werden wissenschaftliche Sammlungen geführt, die nur für das Museumspersonal zugänglich sind. Auf schriftlichen Antrag hin kann die Museumsleitung durch beauftragte Mitarbeiter/innen wissenschaftliche Recherchen in den Archiven und Magazinen durchführen lassen. Die entstehenden Kosten regelt die Entgeltordnung des Museums.

(2) Die Genehmigung zur Recherche kann erteilt werden, wenn dem Museum keine unzumutbaren Aufwendungen entstehen und die Ausstellungen des Museums nicht beeinträchtigt werden.

§ 10
Museumscafé

(1) Im Historischen Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum wird ein rechtlich selbständiges Museumscafé betrieben.

(2) Im Museumscafé sind Essen, Trinken und Rauchen gestattet. In allen übrigen Angelegenheiten gelten auch für das Museumscafé die Bestimmungen der Benutzungsordnung.

§ 11
Handwerker und Lieferanten

Handwerker und Lieferanten haben grundsätzlich den Verwaltungseingang an der Bussestraße zu benutzen. Beim Betreten des Museums sind sie an die Haustechnik oder die Verwaltungsleitung zu verweisen.

§ 12
Öffnungszeiten und Eintrittspreise

Die Öffnungszeiten und die Höhe der Eintrittspreise werden jeweils vom Magistrat festgesetzt und öffentlich in den Tageszeitungen sowie durch Anschlag an den Eingangstüren bekannt gemacht.

§ 13
Allgemeines Verhalten der Besucher

(1) Alle Besucher sind mit dem Betreten des Museums dieser Ordnung unterworfen. Sie haben ihr Verhalten so einzurichten, dass die Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht gefährdet, beschädigt oder zerstört und andere Personen behindert oder belästigt werden.

(2) Jeder Besucher hat in den Museumsräumen Ruhe und Ordnung zu halten. Lärmen ist nicht gestattet.

(3) Mäntel, Taschen, anderes Handgepäck, Schirme und Stöcke müssen an der Garderobe abgegeben werden.

(4) Untersagt ist

a)
Hunde mitzuführen,
b)
Kunst- und Sammlungsgegenstände zu berühren,
c)
zu rauchen, zu essen, zu trinken und
d)
die Einrichtungsgegenstände zu beschmutzen.

(5) Das Betreten der Magazinräume und Archive ist nicht gestattet.

(6) Den Anweisungen des Museumspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Personen, die keine Museumsbesucher sind, haben keinen Anspruch, die Toilettenanlagen des Museums zu benutzen.

§ 14
Videoüberwachungsanlage

Der gesamte Ausstellungsbereich mit den Abteilungen „Bremerhaven und Umgebung 1827 - 1927“, „Hochseefischerei und Fischwirtschaft“, „Überseehäfen und Hafenarbeit“, „Werften und Schiffbau“, „Bremerhaven und Umgebung 1920 - 1960“, „Schätze aus dem Elbe-Weser-Dreieck“, „Bremerhavener Galerie“ sowie der Veranstaltungssaal mit Nebenraum werden von einem Videoüberwachungssystem gesichert.

Durch den Einsatz des Videoüberwachungssystems soll die Sicherheit der Exponate in der Ausstellung umfassend gewährleistet werden. Das Videoüberwachungssystem wird insbesondere zur Verringerung bzw. Verhütung von Beschädigungen und Diebstählen in der Ausstellung eingesetzt.

Die Bilddaten des Videoüberwachungssystems werden ausschließlich in einem eigenständigen unverbundenen System verarbeitet und nicht an technische Systeme übermittelt. Die Verarbeitung der Bilddaten darf nur innerhalb des Historischen Museums Bremerhaven/Morgenstern-Museum erfolgen. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Beim Vorliegen einer Straftat ist jedoch die Übermittlung an eine polizeiliche Dienststelle zulässig.

Die Bilddaten werden automatisch alle 48 Stunden überschrieben. Beim Vorliegen einer Straftat ist eine längerfristige Aufbewahrung zulässig.

§ 15
Haftung

(1) Entleiher und Besucher haften für alle von ihnen an den Sammlungsgegenständen, den Räumen und den Einrichtungsgegenständen verursachten Schäden.

(2) Das Betreten des Museums geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz.

§ 16
Fundgegenstände

Alle in den Museumsräumen gefundenen Sachen sind unverzüglich an der Kasse abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 17
Ausschluss

(1) Wer gröblich oder wiederholt dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, die Ruhe und Ordnung stört, tätlich wird, andere beleidigt oder belästigt sowie den Anordnungen der Museumsleitung oder des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet, kann befristet oder unbefristet vom Betreten des Museums ausgeschlossen und zwangsweise aus ihm entfernt werden.

(2) Das Aufenthalts- und Zutrittsverbot wird ausgesprochen

a)
für die Dauer von zwei Wochen durch die Museumsleitung,
c)
für einen längeren Zeitraum auf Antrag der Museumsleitung durch den Magistrat.

§ 18

Diese Benutzungsordnung ist am 21.06.2000 vom Magistrat beschlossen worden und tritt am 01.07.2000 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Historische Museum Bremerhaven/Morgenstern-Museum der Stadt Bremerhaven vom 01.03.1996 außer Kraft.

Bremerhaven, 21. Juni 2000

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Schulz
Oberbürgermeister


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