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Benutzungsordnung für die Stadtbildstelle
Verwaltungsvorschrift der Stadt Bremerhaven vom 12. Dezember 2001
Brhv OrtsR 2/5
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | [Mietbedingungen] |
§ 2 | [Mietverträge] |
§ 3 | [Weisungsrecht] |
§ 4 | [Pflichten des Mieters] |
§ 5 | [Haftung des Mieters] |
§ 6 | [Weitergabe an Dritte] |
§ 7 | [Haftung der Stadt] |
§ 8 | [Miete, Mietbefreiungen] |
§ 9 | [Mietermäßigung] |
§ 10 | [Mietdauer] |
§ 11 | [Sonstige vertragliche Bedingungen] |
§ 12 | [Mietausschluss] |
§ 13 | [Gerichtsstand] |
§ 14 | [Inkrafttreten, Außerkrafttreten] |
Entgelttarif der Stadtbildstelle |
(1) 1Die Stadtbildstelle Bremerhaven vermietet an Interessenten (Mieter) Geräte und Medien. 2Sie stellt auch ihre Dienste im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen zur Verfügung.
(2) Für die Miete sowie für die Dienste aus Dienst- und Werkverträgen sind Entgelte zu zahlen, die in einem Tarif festgesetzt sind.
(3) 1Geräte und Medien werden nur zur Verwendung in der Stadt Bremerhaven vermietet, wenn der Mieter der Stadtbildstelle nachweist, dass er das entsprechende Gerät sachgemäß bedienen kann. 2Sofern der Mieter diesen Nachweis nicht erbringen kann, muss er beim Abholen des Gerätes oder der Medien den Namen des sachkundigen Vorführers angeben, der das Gerät bedienen oder die Medien präsentieren wird. 3Wer nicht im eigenen Namen ausleiht, muss eine Vollmacht desjenigen vorlegen, für den er handelt.
(4) Kann der Mieter keinen Vorführer stellen, gibt die Stadtbildstelle Geräte und Medien nur unter der Bedingung aus, dass einer ihrer Vorführer das Gerät bedienen bzw. die Medien präsentieren wird.
(5) Geräte und Medien für Unterrichtszwecke in den Schulen werden nur an Bedienstete der Schule oder Beauftragte der Schulträger ausgeliehen.
1Die Miet-, Dienst- oder Werkverträge schließt der Leiter der Stadtbildstelle ab. 2Er ist berechtigt, dieses Recht auf einen bei der Stadtbildstelle beschäftigten städtischen Bediensteten zu übertragen.
1Der Leiter der Stadtbildstelle behält das Weisungsrecht wegen der Benutzung der Mietsachen. 2Er ist berechtigt, bei Eigenbedarf die Mietsache jederzeit zurückzufordern.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu verwahren, sorgfältig zu behandeln und zu pflegen sowie nach der Benutzung unverzüglich an die Stadtbildstelle zurückzugeben.
(2) 1Bei Verstoß des Mieters gegen die Vertragspflichten, die sich insbesondere auch aus dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen ergeben, kann der Leiter der Stadtbildstelle die Mietsache sofort zurückfordern. 2Ob ein Verstoß im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet der Leiter der Stadtbildstelle. 3Ein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz besteht in diesem Falle nicht.
(1) Der Mieter haftet der Stadt für alle Verluste und Schäden, die durch ihn, seinen Beauftragten oder andere Dritte während der Mietzeit eintreten bzw. an der Mietsache entstanden sind, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Stadt durch die verspätete Rückgabe entsteht.
(3) 1Der Schaden muss in Geld ersetzt werden. 2Die Stadt setzt die Höhe der Entschädigung unter Ausschluss des Rechtsweges nach billigem Ermessen endgültig fest. 3Der Mieter ist vorher zu hören.
Der Mieter darf die Mietsache nicht an Dritte weitergeben.
1Die Stadt haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die dem Mieter, seinen Beauftragten oder den Teilnehmern und Besuchern einer Veranstaltung aus der Benutzung oder Beschaffenheit des von der Stadtbildstelle gemieteten Gegenstandes entstehen. 2Der Mieter hat die Stadt von derartig geltend gemachten Schäden freizuhalten.
(1) 1Der Mieter hat für den gemieteten Gegenstand bzw. für Dienstleistungen der Stadtbildstelle ein Entgelt nach dem dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen anliegenden Entgelttarif zu zahlen. 2Die Pflicht zur Zahlung der Entgelte entsteht mit der Anmeldung einer Veranstaltung bei der Stadtbildstelle, Erteilung eines Arbeitsauftrages an die Stadtbildstelle oder Auslieferung eines Gerätes oder Filmes an den Mieter. 3Das Entgelt wird mit der Festsetzung fällig.
(2) Das Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn die Mietsache nicht benutzt wird.
(3) 1Öffentliche Schulen der Stadt Bremerhaven und staatlich anerkannte private Ersatzschulen in Bremerhaven sowie die Volkshochschule Bremerhaven sind von der Zahlung eines Entgeltes befreit. 2Das gleiche gilt, wenn die Leistungen der Stadtbildstelle zu Zwecken der Jugend- und Erwachsenenbildung in Anspruch genommen wird.
1Die Stadt kann in Ausnahmefällen das Entgelt ermäßigen oder auf die Zahlung eines Entgeltes verzichten, wenn die Mieter oder die Dienstleistung besonders förderungswürdigen, gemeinnützigen oder volksbildenden Zwecken dient und diese mit ihrer Veranstaltung keine finanziellen Gewinne erzielen. 2Anträge sind an die Stadtbildstelle zu richten.
(1) 1Medien werden regelmäßig bis zu einer Woche, Geräte nur für einen Tag überlassen. 2Ausnahmsweise können von vornherein längere Fristen zugelassen bzw. Fristen verlängert werden.
(2) Vervielfältigungen, Titeländerungen, Ausschnitte oder andere Veränderungen am entliehenen Material – gleich welcher Art – dürfen nicht vorgenommen werden.
(3) Die Weitergabe von Medien an unbefugte Dritte ist nicht gestattet.
§ 11 [Sonstige vertragliche Bedingungen]
Die Benutzungsordnung und Verleihbedingungen der Stadtbildstelle Bremerhaven und der Entgelttarif werden ohne besondere Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages.
Der Leiter der Stadtbildstelle oder ein von ihm Beauftragter hat jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen, in denen Geräte oder Medien der Stadtbildstelle eingesetzt werden, um sich von der fachgerechten Benutzung der Mietsache zu überzeugen oder gegebenenfalls notwendige Anweisungen zu erteilen.
1Wer gegen diese Benutzungsordnung und den Verleihbedingungen verstößt, kann durch den Leiter der Stadtbildstelle oder seinen Beauftragten vorläufig von der Miete der Geräte und Filme sowie von der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Stadtbildstelle ausgeschlossen werden. 2Die endgültige Entscheidung trifft das Schulamt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremerhaven.
§ 14 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
1Die Benutzungsordnung und Verleihbedingungen der Stadtbildstelle Bremerhaven treten mit dem 01. 01. 2002 in Kraft. 2Mit diesem Tage werden die „Richtlinien und Vergütungssätze für die Überlassung von Geräten, Filmen, Bildern und Tonträgern sowie für Dienstleistungen der Stadtbildstelle Bremerhaven“ vom 01. 10. 1964 aufgehoben.
Entgelttarif der Stadtbildstelle
Die nachfolgenden Entgelte werden für eine Mietzeit von jeweils einem Tag erhoben.
Nr. | Geräte | Preis in Euro |
1) | Filmprojektor 16mm | 20,00 |
2) | Filmprojektor 8mm | 13,00 |
3) | Diaprojektor | 10,00 |
4) | Overheadprojektor | 10,00 |
5) | Episcop | 15,00 |
6) | Projektionsleinwände | 5,00 |
7) | Projektionstisch | 3,00 |
8) | Flip Chart | 8,00 |
9) | Lautsprecher, Megafon | 10,00 |
10) | Verstärker bis 100 W | 20,00 |
11) | Mikrofon | 5,00 |
12) | Funkmikrofon | 15,00 |
13) | Stativ | 3,00 |
14) | Cassettenrecorder, Combibox | 8,00 |
15) | Proficassettenrecorder m. Mikrofon | 15,00 |
16) | Farbfernsehgerät über 55 | 26,00 |
17) | Farbfernsehgerät bis 55 | 15,00 |
18) | Videopromoter | 31,00 |
19) | Videorecorder/- | 15,00 |
20) | DVD- | 15,00 |
21) | Video- | 41,00 |
22) | Video- | 51,00 |
23) | Video- | 5,00 |
24) | Video- | 77,00 |
25) | Video- | 153,00 |
26) | CD- | 8,00 |
27) | Digitalfotokamera | 15,00 |
28) | Digitalcamcorder | 51,00 |
29) | Schnittplatzbenutzung 1 Std. ohne Betreuung | 10,00 |
30) | Schnittplatzeinweisung | 41,00 |
Kosten für Filmaufnahmen, Vorführungen und Überspielungen, je Techniker und
angefangene Stunde | 36,00 |
Einrichtungspauschale | 10,00 |
Aufschlag für Veranstaltungen an Sonnabenden | 50 % |
Sonn- und Feiertagen | 100 % |
Wochenendveranstaltungen
Mindestgebühr | 51,00 |
zzgl. Fahrt- und Arbeitszeitkosten des Technikers und ggf. Transportkosten
Je Arbeitsstunde | 34,00 |
*nach geltenden KGSt-Blatt
zzgl. Ersatzteilkosten
Mahngebühren bei Überschreitung der
Leihfristen bei Geräten pro Tag | 5,00 |