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Das Oberbergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Clausthal-Zellerfeld erläßt aufgrund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 (SaBremR 751-c-2), des § 3 Abs. 2 und des § 3 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 197 ABG, des § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (SaBremR 751-c- 3), des § 2 des Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 12. Mai 1934 (SaBremR 751-c-4) und des § 3 des Phosphoritgesetzes vom 16. Oktober 1934 (SaBremR 751-c-5), nachdem die Bergbauberufsgenossenschaft, die Steinbruchsberufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie, die Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke und die Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft gehört worden sind, für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe im Lande Bremen folgende Bergverordnung:
Im Sinne dieser Bergverordnung gilt als
Sicherheitskennzeichnung
eine Kennzeichnung, die bezogen auf einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Sachverhalt mittels Sicherheitsfarbe oder Sicherheitszeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;
Sicherheitsfarbe
eine Farbe, der eine bestimmte auf die Sicherheit bezogene Bedeutung beigelegt ist;
Kontrastfarbe
eine Farbe, die sich von einer Sicherheitsfarbe abhebt und dadurch zusätzliche Hinweise ermöglicht;
Sicherheitszeichen
ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen eine Sicherheitsaussage ermöglicht;
Verbotszeichen
ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen könnte, untersagt;
Warnzeichen
ein Sicherheitszeichen, das vor einer Gefahr warnt;
Gebotszeichen
ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
Rettungszeichen
ein Sicherheitszeichen, das im Gefahrenfall den Fluchtweg, den Weg zu einer Stelle für Hilfeleistung oder eine Rettungseinrichtung kennzeichnet;
Hinweiszeichen
ein Sicherheitszeichen, das andere Sicherheitshinweise als die unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen liefert;
Zusatzzeichen
ein Sicherheitszeichen, das nur in Verbindung mit einem unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen verwendet wird und zusätzlich Informationen liefert;
Bildzeichen
ein Symbol, das einen bestimmten Sachverhalt beschreibt und in einem der unter 5. bis 8. genannten Sicherheitszeichen verwendet wird.
(1) Die Sicherheitskennzeichnung hat den in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Sie darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.
(2) Für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse sind ausschließlich die dort aufgenommenen Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Sicherheitszeichen müssen aus haltbaren Werkstoffen hergestellt und gut lesbar sein. Sie sind so anzubringen, daß sie gut wahrgenommen werden können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 208 ABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bei der Sicherheitskennzeichnung entgegen § 3 Abs. 1 die Grundsätze der Anlage 1 nicht beachtet,
entgegen § 3 Abs. 1 andere Sicherheitszeichen für die in Anlage 2 festgelegten Gefahrenlagen und Hinweiserfordernisse verwendet,
Sicherheitskennzeichen verwendet, die entgegen § 3 Abs. 3 nicht aus haltbaren Werkstoffen hergestellt oder nicht lesbar sind,
Sicherheitszeichen entgegen § 3 Abs. 3 so anbringt, daß sie nicht gut wahrgenommen werden können,
entgegen § 4 nicht dafür sorgt, daß die Beschäftigten umfassend über die Sicherheitskennzeichnung unterrichtet werden und diese Unterrichtung in angemessenen Abständen wiederholt wird,
entgegen § 5 für sonstige Hinweise Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen verwendet und sonstige Hinweise so gestaltet, daß sie mit der Sicherheitskennzeichnung verwechselt werden und
entgegen § 6 für den innerbetrieblichen Verkehr nicht die für den Straßenverkehr geltende Kennzeichnung verwendet.
GRUNDSÄTZE DER SICHERHEITSKENNZEICHNUNG
ALLGEMEINES
Zweck der Sicherheitskennzeichnung ist es, schnell und leichtverständlich die Aufmerksamkeit auf Gegenstände und Sachverhalte zu lenken, die bestimmte Gefahren verursachen können.
Die Sicherheitskennzeichnung entbindet in keinem Fall von den erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Sicherheitskennzeichnung darf nur für solche Hinweise verwendet werden, die sich auf die Sicherheit beziehen.
Die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung hängt insbesondere von einer umfassenden und ständig wiederholten Unterrichtung aller Personen ab, für die die Kennzeichnung von Bedeutung sein kann.
SICHERHEITSFARBEN UND KONTRASTFARBEN
Bedeutung der Sicherheitsfarben
Tabelle 1
Sicherheitsfarbe | Bedeutung oder Aufgabe | Anwendungsbeispiele | |
rot | Halt | Haltezeichen | |
Diese Farbe wird auch zur Kennzeichnung von Material zur Feuerbekämpfung verwendet. | |||
gelb | Vorsicht! |
Hinweis auf Gefahren | |
grün | Gefahrlosigkeit | Kennzeichnung von Notwegen und Notausgängen |
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blau(1) | Gebotszeichen Hinweise | Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung Standort eines Telefons |
Kontrastfarben und Farben der Bildzeichen
Tabelle 2
Sicherheitsfarbe | Kontrastfarbe | Farbe des Bildzeichens |
rot | weiß | schwarz |
gelb | schwarz | schwarz |
grün | weiß | weiß |
blau | weiß | weiß |
GEOMETRISCHE FORM UND BEDEUTUNG DER SICHERHEITSZEICHEN
KOMBINATION VON FORM UND FARBE UND IHRE BEDEUTUNG FÜR SCHILDER
AUFMACHUNG DER SICHERHEITSZEICHEN
Verbotszeichen
Grund: weiß; Bildzeichen oder Text: schwarz.
Die Sicherheitsfarbe Rot muß in einem Rand und einem Querbalken erscheinen und mindestens 35 %der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Warn-, Gebots-, Rettungs- und Hinweiszeichen
Grund: Sicherheitsfarbe; Bildzeichen oder Text: Kontrastfarbe. Bei gelbem Dreieck muß ein schwarzer Rand vorhanden sein.
Die Sicherheitsfarbe muß mindestens 50 °/o der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zusatzzeichen
Grund: weiß; Text: schwarz
oder
Grund: Sicherheitsfarbe; Text: Kontrastfarbe.
Bildzeichen
Die Aufmachung muß so einfach wie möglich sein; auf Einzelheiten, die für das Verständnis unnötig sind, ist zu verzichten.
GEFAHRENKENNZEICHNUNG DURCH GELB/SCHWARZ
Gilt als Sicherheitsfarbe nur in Verbindung mit einem Bildzeichen oder einem Text auf Gebotszeichen oder Hinweiszeichen mit sicherheitstechnischen Anweisungen.