Das Stabilitätsratsgesetz sieht vor, dass „für den Fall, dass auch bei vollständiger Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms weiterhin eine Haushaltsnotlage droht“ ein erneutes Sanierungsprogramm zu vereinbaren ist (§ 5 Abs. 4). Die Entscheidung hierüber ist nach § 4 StabiRatG Abs. 2 in einem Prüfverfahren zu treffen, über dessen Ergebnisse der Stabilitäts-rat informiert wird, um auf dieser Grundlage anschließend eine entsprechende Vereinbarung nach § 5 StabiRatG vorzubereiten.