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Berufsordnung der Tierärztekammer Bremen

Vom 9. Dezember 2015

Veröffentlichungsdatum:23.05.2016 Inkrafttreten24.05.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.05.2016 bis 09.01.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 265
Bezug (Rechtsnorm)BTÄO § 2, BTÄO § 3, HeilBerG § 2, HeilBerG § 22, HeilBerG § 30

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:15.03.2016
Fassung vom:15.03.2016
Gültig ab:24.05.2016
Gültig bis:09.01.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BTÄO, § 3 BTÄO, § 2 HeilBerG, § 22 HeilBerG, § 30 HeilBerG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 265
Berufsordnung der Tierärztekammer Bremen

Berufsordnung der Tierärztekammer Bremen

Vom 9. Dezember 2015

Aufgrund des § 22 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Bremen am 10. Dezember 2014 und am 9. Dezember 2015 folgende Berufsordnung beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich und Rechtsstellung

(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach den §§ 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt zu führen und im Lande Bremen den tierärztlichen Beruf auszuüben oder als nicht berufstätige Tierärzte freiwilliges Mitglied der Tierärztekammer Bremen sind.

(2) Die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt darf nur führen, wer die tierärztliche Approbation besitzt oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.

(3) Die Berufsordnung regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes zu beachten sind. Ausübung ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen Studiums der Veterinärmedizin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verwertet werden.

(4) Der tierärztliche Beruf ist ein freier Beruf und kein Gewerbe.

Aufgaben und Pflichten des Tierarztes

§ 2
Berufsaufgaben

(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.

(2) Die tierärztliche Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der im Veterinärmedizinstudium erworbene Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder mitangewendet werden.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.

(4) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.

(5) Der Tierarzt trägt eine besondere Verantwortung und Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit. Er dient dem Allgemeinwohl, insbesondere auch der menschlichen Gesundheit.

§ 3
Berufspflichten

Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet,

-
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
-
die Vorschriften ihres Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Kammern zu unterstützen,
-
der Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf,
-
bei der Ausbildung von Personen in Hilfs- und Assistenzberufen die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten und die Ausbildungsverträge der Kammer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen,
-
über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen,
-
sicherzustellen, dass in Ausübung ihres Berufes Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden,
-
über das zu schweigen, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die Kenntnisse aus dieser beruflichen Tätigkeit erlangt haben, die Schweigepflicht erfüllen. Diese Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe von Feststellungen erforderlich machen.

§ 4
Verhalten gegenüber Berufskollegen

(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben sich ihren Berufskolleginnen und -kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten.

(2) Jede herabsetzende Äußerung über die Person oder das berufliche Wissen und Können sowie die Behandlungsweise anderer Tierärztinnen und Tierärzte in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen. Dies gilt auch für das Verhalten zwischen vorgesetzten und nachgeordneten Tierärztinnen und Tierärzten.

(3) Es ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln andere Tierärztinnen und Tierärzte aus ihrer Stellung zu verdrängen sowie in ihrer beruflichen Entwicklung und Tätigkeit zu behindern oder zu schädigen.

(4) Beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst, bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Industrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder sonstigen Institutionen haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken. Sind tierärztliche Tätigkeiten außerhalb des dienstlichen Aufgabenfeldes notwendig, ist Werbung für bestimmte Tierärzte zu unterlassen.

§ 5
Meldepflichten gegenüber der Tierärztekammer

(1) Jeder Tierarzt, der im Land Bremen seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, den Beginn, die Beendigung und die Art seiner tierärztlichen Tätigkeit unverzüglich der Tierärztekammer anzuzeigen.

(2) Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie der Praxiswechsel oder Wohnungswechsel sind der Tierärztekammer Bremen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Beschäftigt ein Tierarzt andere Tierärzte, so hat er die Pflicht, diese Tierärzte auf ihre Meldepflicht bei der Tierärztekammer hinzuweisen.

(4) Der Tierarzt hat die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Tierärztekammer zu unterstützen; Anfragen der Tierärztekammer sind in angemessener Zeit und Form zu beantworten.

(5) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange und im eigenen Interesse vor dem Abschluss beruflicher Verträge - mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen - von der Tierärztekammer beraten lassen. Dies gilt insbesondere für die Übergabe oder Übernahme einer Praxis sowie die Eröffnung oder Auflösung einer gemeinsamen Praxis und die Einstellung von Assistenten oder Praxisvertretern.

§ 6
Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten

Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sachlich, formgerecht und sorgfältig auszustellen und insbesondere mit Angaben zu Zweck, Empfänger und Datum zu versehen. Ist zum Ausstellen einer Bescheinigung oder eines Gutachtens die Untersuchung eines Tieres oder Bestandes notwendig, so ist diese kurzfristig vorher und in erforderlichem Umfang durchzuführen.

§ 7
Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung

(1) Den Beruf ausübende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.

(2) Die Fortbildungspflicht umfasst für

-
Tierärztinnen und Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr,
-
Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden/Jahr im Bereich der Zusatzbezeichnung,
-
Fachtierärztinnen und Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden/Jahr im jeweiligen Gebiet,
-
zur Weiterbildung ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte: 40 Stunden/Jahr, davon mindestens 20 Stunden/Jahr im Gebiet / Teilgebiet der Ermächtigung.

(3) Die abgeleisteten Fortbildungsstunden sind der Kammer nachzuweisen. Unterschreitungen können innerhalb von 3 Jahren ausgeglichen werden.

(4) Anrechenbar ist grundsätzlich nur Fortbildung, die von der Kammer oder von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) der Bundestierärztekammer anerkannt ist. Betriebswirtschaftliche Fortbildung und Nichtpräsenz-Fortbildung (z. B. E-Learning) können jeweils mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.

(5) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer von den Kammern anerkannter Systeme bedienen.

Tierarzt und Öffentlichkeit

§ 8
Bekämpfung von Missständen

(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben bei der Bekämpfung von Missständen im Gesundheitswesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen.

(2) Arzneimittelnebenwirkungen oder -mängel, die während der Ausübung tierärztlicher Tätigkeit bekannt werden, sind der zuständigen Behörde oder der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 9
Werbung

(1) Werbung im Sinne dieser Regelung ist das Anpreisen eigener tierärztlicher Tätigkeiten und Leistungen sowie das Verbreiten von Informationen mit dem Ziel der Steigerung der Nachfrage.

(2) Es ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt, eine berufswidrige Werbung zu betreiben oder zu dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine wahrheitswidrige, irreführende, übermäßig anpreisende und vergleichende oder eine Preis-Leistungs-Werbung.

(3) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind, nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht zur Verwechslung mit berufsrechtlich geregelten Bezeichnungen führen können.

§ 10
Untersagung der Werbung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

(1) Dem Tierarzt ist nicht gestattet, über Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel sowie Waren jeglicher Art Werbevorträge zu halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung bei Laien bestimmt sind. Der Tierarzt hat eine entsprechende Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Auftraggeber ausdrücklich zu untersagen.

(2) Dem Tierarzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer tierärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke, insbesondere für einen Firmentitel oder zur Bezeichnung eines Mittels, herzugeben.

§ 11
Vergütung für tierärztliche Leistungen

(1) Die Vergütung für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Abweichungen von der Gebührenordnung für Tierärzte sind im begründeten Einzelfall durch individuelle schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig.

(2) Honorarforderungen sind grundsätzlich so aufzugliedern, dass eine Nachprüfung nach der GOT möglich ist. Auf Anforderung der Kammer müssen Liquidationen aufgeschlüsselt und vorgelegt werden.

(3) Verträge, die statt der Berechnung von Einzelgebühren eine Pauschalvergütung oder eine von der Gebührenordnung abweichende Zeitvergütung vorsehen, bedürfen der Schriftform und sind der Kammer auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.

(5) Zulässig ist es, bei Angehörigen sowie Tierärztinnen und Tierärzten ganz oder teilweise auf ein Honorar zu verzichten.

Tierärztliche Praxis

§ 12
Niederlassung, Praxissitz

(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Die Niederlassung ist die Begründung einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz).

(2) Absatz 1 gilt auch für beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte mit der Genehmigung zur Nebentätigkeit.

(3) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung sind der Kammer mitzuteilen.

(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Zusätzlich darf das einheitliche Praxisemblem entsprechend der Anlage angebracht werden. Praxisschild und Praxisemblem dürfen nur Tierärztinnen und Tierärzte anbringen, die sich niedergelassen haben und den Beruf ausüben.

(5) Tierärztinnen und Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxissitz) an weiteren Standorten eine Praxis betreiben (Zweitpraxis). Dies ist der Kammer anzuzeigen. Tierärztinnen und Tierärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung von Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen. Insbesondere ist die Notfallversorgung sicherzustellen.

(6) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte können sich als „praktizierende (prakt.) Tierärztin“ bzw. „praktizierender (prakt.) Tierarzt“ bezeichnen. Weitere Bezeichnungen darf nur führen, wer die entsprechende Anerkennung laut Weiterbildungsordnung durch die Kammer erhalten hat. Die anerkannte Bezeichnung ist vollständig und unverändert anzugeben.

(7) Ergänzende Zusätze zur Praxisbezeichnung bedürfen der Genehmigung der Kammer.

§ 13
Ausübung der tierärztlichen Praxis

(1) Der niedergelassene Tierarzt übt seinen Beruf auf Anforderung aus; ohne vorherige Bestellung darf keine tierärztliche Tätigkeit angeboten oder vorgenommen werden. Dies gilt nicht in Notfällen, bei amtlichen Verrichtungen sowie für Tätigkeiten, die durch Betreuungsverträge vereinbart worden sind.

(2) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte sind in der Ausübung ihres Berufes grundsätzlich frei. Sie können eine Behandlung ablehnen, soweit sie nicht rechtlich dazu verpflichtet sind. Sie können sie insbesondere dann ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass zwischen ihnen und den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern oder deren Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.

(3) Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte dürfen sich nur durch Tierärztinnen oder Tierärzte vertreten lassen. Ein Vertreter ist gegenüber dem Vertretenen berichtspflichtig.

(4) Bei der Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Nichttierärzten muss für Patientenbesitzer eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Tätigkeit und dem Dienstleistungsangebot eines Nichttierarztes erkennbar sein.

(5) Das Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes oder einer Zweitpraxis ist unzulässig.

(6) Das Behandeln eines Tieres oder eines Tierbestandes ohne vorherige Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig.

(7) Beim Umgang mit Arzneimitteln und Impfstoffen sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz, die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie die Tierimpfstoff-Verordnung zu beachten.

(8) Es ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten anderen Kolleginnen und Kollegen zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen.

(9) Tierärztinnen und Tierärzte, die zur fachgerechten Behandlung eines Tieres oder Tierbestandes selbst nicht in der Lage sind oder denen die notwendige Ausrüstung oder Kenntnisse fehlen, haben diese Fälle im Interesse der Gesundheit und des Schutzes der Tiere und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden Spezialisten oder tierärztlichen Kliniken zu überweisen und diese in einem Begleitbericht über die bisher erhobenen Befunde und Behandlungen zu informieren.

(10) Weiterbehandelnde Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Maßnahmen auf den der Überweisung zu Grunde liegenden Fall zu beschränken und nach Abschluss den oder die Patienten mit einem Begleitbericht über die getroffenen Diagnosen und Behandlungen unverzüglich zurück zu überweisen.

§ 14
Angestellte Tierärzte

(1) Ein nicht niedergelassener Tierarzt, der bei einem Unternehmen, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einem Verein oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts angestellt ist, darf nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarer Haltung befinden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für den bei einer Behörde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer veterinärmedizinischen Einrichtung des öffentlichen Rechts tätigen Tierarzt.

(3) Jeder Arbeitsvertrag von Assistentinnen und Assistenten, Vertreterinnen und Vertretern sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der Schriftform.

(4) In den Arbeitsverträgen ist ein angemessenes Entgelt festzulegen und es ist sicherzustellen, dass sie keine unlauteren Vertragsbedingungen enthalten.

(5) Arbeitsverträge sind auf Verlangen der Kammer vorzulegen.

(6) Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte sind Nichttierärzten gegenüber fachlich nicht weisungsgebunden.

(7) Nicht niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die bei einem Unternehmen, einer BGB- Gesellschaft, einem Verein oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt sind, dürfen nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarer Haltung befinden. Unmittelbare Haltung bedeutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der Tiere ist. Satz 1 gilt nicht für in tierärztlichen Praxen und Kliniken angestellte Tierärztinnen und Tierärzte.

§ 15
Gegenseitige Vertretung/Bereitschaftsdienst

(1) Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie haben ferner nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an den von der Tierärztekammer eingerichteten Notfall-, Wochenend- und Feiertagsbereitschaften teilzunehmen.

(2) Nach Beendigung der Vertretung sind die übernommenen Behandlungsfälle wieder dem vertretenen Tierarzt zu überlassen, es sei denn, der Tierhalter äußert einen anderen Wunsch.

§ 16
Weiterführung einer Praxis

(1) Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen für ein halbes Jahr zugunsten der Witwe oder des Witwers oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch einen Tierarzt weitergeführt werden. Dieser hat die Weiterführung der Praxis der Tierärztekammer mitzuteilen.

(2) In Härtefällen kann die Weiterführung der Praxis mit Zustimmung der Tierärztekammer auch zugunsten anderer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener erfolgen.

(3) Die Tierärztekammer kann die in Absatz 1 genannte Frist ausnahmsweise angemessen verlängern.

(4) Im Falle des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation ist die Weiterführung einer Praxis durch eine andere Tierärztin oder einen Tierarzt nur mit Zustimmung der Kammer zulässig.

§ 17
Übergabe und Übernahme einer Praxis

(1) Die Übernahme oder Übergabe einer Praxis soll durch einen schriftlichen Vertrag erfolgen. Die Kammer ist unverzüglich über den Vertrag zu informieren.

(2) Die Modalitäten der Praxisübergabe sind so zu gestalten, dass die tierärztliche Schweigepflicht sowie datenschutzrechtliche Belange der Tierhalter gewahrt werden.

§ 18
Gemeinschaftspraxis

(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt eine Einheit dar. Sie darf nur von einem Praxissitz aus und unter dem Namen der Praxispartner betrieben werden. §§ 13 bis 18 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben behält jeder Partner die Stellung eines in Einzelpraxis niedergelassenen Tierarztes.

(2) Der Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis soll schriftlich abgeschlossen werden und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Partner, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung sowie die Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis enthalten. Die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung sowie der Grundsatz der freien Tierarztwahl sind sicherzustellen.

(3) Bei Zusammenschlüssen bereits bestehender Praxen zu einer Gemeinschaftspraxis kann die Tierärztekammer in besonderen Härtefällen widerruflich und befristet Ausnahmen von der Forderung nach einer gemeinsamen Praxisstelle zulassen.

(4) Die Eröffnung und die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis sind der Tierärztekammer unverzüglich mitzuteilen

§ 19
Gruppenpraxis, Praxisgemeinschaft

(1) Die Gruppenpraxis oder Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaber zwecks gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeitern und Hilfspersonal. Die Praxisinhaber bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils behandelnden Tierarzt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. § 19 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Gruppenpraxis oder Praxisgemeinschaft darf als solche nicht gekennzeichnet werden.

§ 20
Tierärztliche Klinik

(1) Die tierärztliche Klinik ergänzt als ausgewiesene Spezialeinrichtung die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der tierärztlichen Praxis.

(2) Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ darf nur geführt werden, wenn die Tierärztekammer festgestellt hat, dass die sich aus den von der Tierärztekammer beschlossenen „Mindestanforderungen für den Betrieb einer tierärztlichen Klinik“ ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

(3) Die „Tierärztliche Klinik“ muss zur Versorgung von Notfallpatienten ständig dienstbereit gehalten werden.

(4) Die §§ 13 bis 18 und 19 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 21
Partnerschaftsgesellschaft

(1) Für den Zusammenschluss von Tierärzten mit Tierärzten zu einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 18 entsprechend. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss den Namen mindestens eines Partners und den Zusatz „Partnerschaftsgesellschaft“ oder „und Partner“ enthalten. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Partners ist unzulässig.

(2) Neben Tierärzten können sich Tierärzte zu einer Partnerschaftsgesellschaft nur mit Diplom-Biologen, Diplom-Chemikern, Ärzten und Zahnärzten sowie Lebensmittelhygienikern und -chemikern zusammenschließen. Voraussetzung zur Kooperation ist dabei die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der vorgenannten Berufsangehörigen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches. Die Übernahme der tierärztlichen Verantwortung für die Planung oder Koordination der beruflichen Einzelmaßnahmen und ihrer Qualitätssicherung steht dem nicht entgegen.

(3) Der Tierarzt darf sich nur einer Partnerschaftsgesellschaft oder Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft anschließen.

(4) Angestellte Tierärzte einer Partnerschaftsgesellschaft gemäß Absatz 2 dürfen nur der Weisungsbefugnis der tierärztlichen Partner unterstellt sein.

§ 22
Juristische Person

(1) Tierärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechtes tierärztlich tätig sein, soweit durch die gewählte Gesellschaftsform die eigenverantwortliche und freiberufliche Berufsausübung gewahrt bleibt. Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft können nur Tierärzte und weitere Angehörige der in § 2 Absatz 2 Bremisches Heilberufsgesetz genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Verträge über den Zusammenschluss in der Form der juristischen Person des Privatrechtes sowie deren Änderung sind der Tierärztekammer vorzulegen.

(2) Der Name der Tierärztegesellschaft des Privatrechtes darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen tierärztlichen Gesellschafter enthalten.

(3) Unbeschadet des Namens der Gesellschaft müssen die Namen und Tierarztbezeichnungen aller tierärztlichen Gesellschafter und der angestellten Tierärzte angezeigt werden.

(4) Für tierärztliche Gesellschafter einer Praxis in Form der juristischen Person gelten die Vorschriften für niedergelassene Tierärzte entsprechend. Eine Berufshaftpflicht ist für jeden in der Gesellschaft tätigen Tierarzt nachzuweisen.

(5) Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Tierarzt geführt werden. Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte muss von Tierärzten gehalten werden.

§ 23
Berufshaftpflichtversicherung

Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche in Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit hinreichend zu versichern.

Schlussbestimmungen

§ 24
Verletzung der Berufspflichten

Gegen den Tierarzt, der seine Berufspflicht verletzt, insbesondere gegen die Vorschriften der Berufsordnung und die Vorschriften anderer, von der Tierärztekammer erlassener Ordnungen verstößt, kann das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Tierärztekammer Bremen vom 17. Mai 1995 (Brem.ABl. S. 487) zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung der Tierärztekammer Bremen vom 27. November 2002 (Brem.ABl. 2003, S. 411) außer Kraft.

Gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638), wird die von der Kammerversammlung der Tierärztekammer am 10. Dezember 2014 und am 9. Dezember 2015 beschlossene Berufsordnung der Tierärztekammer Bremen genehmigt.

Bremen, den 15. März 2016

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz

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