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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Vom 16. November 2010

Veröffentlichungsdatum:11.04.2011 Inkrafttreten28.07.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2017 bis 06.09.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 227
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 22, HeilBerG § 29, ZHG § 1, ZHG § 13

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:16.11.2010
Fassung vom:16.06.2017
Gültig ab:28.07.2017
Gültig bis:06.09.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 22 HeilBerG, § 29 HeilBerG, § 1 ZHG, § 13 ZHG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 227
Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen

Vom 16. November 2010

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.06.2017 (Brem.ABl. 2017 S. 619)

Aufgrund des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – Heil-BerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535), beschließt die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 16. November 2010 folgende Berufsordnung:

Präambel

I.

Abschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Allgemeine Berufspflichten

§ 3

Kammer

§ 4

Haftpflicht

§ 5

Fortbildung

§ 6

Qualität

§ 7

Verschwiegenheit

§ 8

Kollegialität

II.

Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs

§ 9

Praxis

§ 10

Vertretung

§ 11

Zahnarztlabor

§ 12

Zahnärztliche Dokumentation

§ 13

Gutachten

§ 14

Notfalldienst

§ 15

Honorar

III.

Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten

§ 16

Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

§ 17

Zahnärzte und andere Berufe

§ 18

Zahnheilkundegesellschaften

§ 19

Angestellte Zahnärzte

§ 20

Praxismitarbeiter

IV.

Abschnitt Berufliche Kommunikation

§ 21

Berufsbezeichnung, Titel und Grade

§ 22

Information

§ 23

Praxisschild

V.

Abschnitt Schlussvorschriften

§ 24

Inkrafttreten

Präambel

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten1 gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

a)
die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
b)
das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
c)
die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d)
das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
e)
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

I.
Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer Bremen und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.

(2) Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit eines Zahnarztes zu verstehen, bei der zahnärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt, mit verwendet werden oder werden können. Dies sind neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten, z. B. in Forschung und Lehre an einer Hochschule, im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Industrie (Forschung, Entwicklung, Administration, Produktion/Vertrieb), bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen sowie dazugehörigen Verbänden und bei Organisationen mit Tätigkeiten in der Medizininformatik oder im Qualitätsmanagement.

(3) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.

§ 2
Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.

(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,

a)
seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b)
die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten,
c)
dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
d)
sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.

(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.

(4) Der Patient ist über den Namen des ihn behandelnden Zahnarztes in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn

a)
eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder
b)
die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
c)
er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.

Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

(6) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.

(7) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung oder die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten für Patienten eine Vergütung oder sonstige vermögenwerte Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, versprechen zu lassen oder anzunehmen.

(8) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen, selbst zu versprechen oder zu gewähren.

§ 3
Kammer

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.

(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.

(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.

(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.

(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§ 4
Haftpflicht

Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 5
Fortbildung

Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist, und dieses auf Verlangen der Zahnärztekammer nachzuweisen. Näheres hierzu regelt die Fortbildungsordnung der Zahnärztekammer Bremen.

§ 6
Qualität

Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er hat an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.

§ 7
Verschwiegenheit

(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.

(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. An privatärztliche und gewerbliche Verrechnungsstellen dürfen Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung des betreffenden Patienten weitergegeben werden.

(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.

§ 8
Kollegialität

(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.

(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

(3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.

II.
Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs

§ 9
Praxis

(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.

(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes an bis zu zwei weiteren Orten ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.

(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.

(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine andere berufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.

(5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass

a)
eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist;
b)
die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
c)
die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.

§ 10
Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Zahnheilkundegesetzes ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde vertreten werden.

(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr durch einen berechtigten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 11
Zahnarztlabor

Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 12
Zahnärztliche Dokumentation

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach gesetzlichen oder anderweitigen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.

(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt.

(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(5) Nach Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seine zahnärztlichen Dokumentationen aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten, sie dürfen diese nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.

§ 13
Gutachten

(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.

(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.

(3) Der Zahnarzt darf nicht damit werben, dass er als Gutachter tätig ist.

§ 14
Notfalldienst

(1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Zahnärztekammer kann Näheres zur Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes regeln.

(2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen, der die Durchführung des Notfalldienstes übertragen worden ist, erlassenen Notfalldienstordnung geregelt.

§ 15
Honorar

(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.

(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.

III.
Abschnitt
Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten

§ 16
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist.

(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

§ 17
Zahnärzte und andere Berufe

(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des Partnerschaftsgesetzes oder anderen Gesellschaftsformen mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft oder Gesellschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

§ 18
Zahnheilkundegesellschaften

Juristische Personen des Privatrechts, welche die Ausübung der Zahnheilkunde bezwecken, können, soweit sie der Berufsaufsicht der Kammern unterliegen, nur von Zahnärzten und Angehörigen der in § 17 Absatz 1 genannten Berufe gegründet und betrieben werden. Zahnärztliche Gesellschafter müssen in der Gesellschaft zahnärztlich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass

a)
die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,
b)
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmerechte Zahnärzten zustehen,
c)
Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.

§ 19
Angestellte Zahnärzte

(1) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte zur Ausübung der Zahnheilkunde setzt voraus, dass den angestellten Zahnärzten die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) gestattet ist.

(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte zur Ausübung der Zahnheilkunde setzt die Leitung durch einen Zahnarzt voraus.

(3) Der Zahnarzt hat angestellten Zahnärzten sowie allen anderen Mitarbeitern eine angemessene Vergütung zu gewähren.

(4) Über die Beschäftigung angestellter Zahnärzte darf in der öffentlichen Ankündigung nur mit dem Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden.

§ 20
Praxismitarbeiter

(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Absatz 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes zu beachten.

(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.

IV.
Abschnitt
Berufliche Kommunikation

§ 21
Berufsbezeichnung, Titel und Grade

(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland gesetzlich zulässigen Form geführt werden.

(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.

(4) Besondere Qualifikationen können u. a. als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen, sachangemessen und interessengerecht sein, sie dürfen nicht irreführend und müssen nachweisbar sein. Näheres wird durch eine vom Vorstand erlassene Richtlinie zur einheitlichen Umsetzung dieser Vorschrift geregelt.

§ 22
Information

(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Hinweise nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.

(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

(6) Der Zahnarzt darf ein Wiederbestellsystem (Recall) in seiner Praxisorganisation nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten anwenden.

§ 23
Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

(2) Der Zahnarzt hat an jedem Praxisort auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Zahnheilkundegesellschaft die jeweilige Rechtsform anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte ein gemeinsames Praxisschild zu führen.

(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.

(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.

(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes mit einem entsprechenden Hinweis nicht länger als ein Jahr weiterführen.

V.
Abschnitt
Schlussvorschrift

§ 24
Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen vom 28. November 2006 (Brem.ABl. S. 189), geändert am 19. November 2008 (Brem.ABl. S. 351), außer Kraft.

Anlage

Fußnoten

1)

formelle Bezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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