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Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen
Vom 28. November 2006
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 beschließt die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 22. November 2005 und am 28. November 2006 folgende Berufsordnung:
I. | Abschnitt Allgemeine Grundsätze |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Allgemeine Berufspflichten |
§ 3 | Kammer |
§ 4 | Haftpflicht |
§ 5 | Fort- und Weiterbildung |
§ 6 | Qualitätssicherung |
§ 7 | Schweigepflicht |
§ 8 | Kollegialität |
II. | Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs |
§ 9 | Vorteilsannahme |
§ 10 | Praxis |
§ 11 | Vertretung |
§ 12 | Zahntechnisches Labor |
§ 13 | Zahnärztliche Dokumentation |
§ 14 | Gutachten |
§ 15 | Notfalldienst |
§ 16 | Honorar |
III. | Abschnitt Zusammenarbeit mit Dritten |
§ 17 | Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung |
§ 18 | Zahnärzte und andere freie Berufe |
§ 19 | Angestellte Zahnärzte |
§ 20 | Praxismitarbeiter |
IV. | Abschnitt Berufliche Kommunikation |
§ 21 | Berufsbezeichnung, Titel und Grade |
§ 22 | Information |
§ 23 | Praxisschild |
V. | Abschnitt Schlussvorschrift |
§ 24 | In- |
Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten1 gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,
I.
Abschnitt
Allgemeine Grundsätze
(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer Bremen und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.
(2) Sofern der Zahnarzt seinen Beruf nicht nur im Geltungsbereich dieser Berufsordnung ausübt, hat er dies der Zahnärztekammer zu melden. Er hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten am Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zu treffen.
(3) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn
Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen. Näheres hierzu regelt die Meldeordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 1). Sie ist vom Zahnarzt zu beachten und einzuhalten.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Der Zahnarzt hat eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist. Bei Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Zahnarzt gegenüber der Kammer den Nachweis über einen ausreichenden Deckungsschutz zu erbringen.
(1) Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist, und dieses auf Verlangen der Zahnärztekammer nachzuweisen. Näheres hierzu regelt die Fortbildungsordnung der Zahnärztekammer Bremen.
(2) Der zur Weiterbildung berechtigte Zahnarzt hat bei Übernahme einer Weiterbildung den weiterzubildenden Zahnarzt unbeschadet dessen Pflicht, sich selbst um seine Weiterbildung zu bemühen, in dem Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.
(3) Er hat die Weiterbildungsstätte entsprechend auszustatten.
Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er hat an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen.
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigenpflichten bleiben davon unberührt. An privatärztliche und gewerbliche Verrechnungsstellen dürfen Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung des betreffenden Patienten weitergegeben werden.
(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisaufgabe oder Praxisübergabe die Schweigepflicht gewahrt bleibt.
(5) Der Zahnarzt, dem bei einer Berufsaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
(3) Die Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
II.
Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
(1) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.
(2) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.
(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes an bis zu zwei weiteren Orten ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.
(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
(5) Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass
§ 30 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 des Zahnheilkundegesetzes ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde vertreten werden.
(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen hierzu berechtigten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.
(4) Ein Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt werden, wenn der Praxisinhaber wegen Urlaubes, Fortbildung, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen in der Praxis nicht selbst tätig sein kann.
(5) Die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern erfordert deren angemessene Vergütung.
Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das zahntechnische Labor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.
§ 13
Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt seine zahnärztlichen Dokumentationen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren oder in Verwahrung zu geben. Bei Übergabe der Praxis können Patientenunterlagen grundsätzlich nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Patienten an den Praxisnachfolger übergeben werden. Ist eine Einverständniserklärung nicht zu erlangen, hat der bisherige Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Satz 1 aufzubewahren. Ist eine Aufbewahrung der Unterlagen beim bisherigen Praxisinhaber nicht möglich, ist die Übergabe an den Praxisnachfolger nur statthaft, wenn dort die Unterlagen getrennt von dessen eigenen Unterlagen unter Verschluss gehalten werden. Die Unterlagen dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen eingesehen oder weitergegeben werden.
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.
(2) Dem behandelnden Zahnarzt ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, bei der Untersuchung seines Patienten anwesend zu sein. Ihm ist eine Kopie des Gutachtens zur Verfügung zu stellen, sofern der Patient nicht widerspricht. Im Übrigen sind die Richtlinien des Vorstandes für von der Zahnärztekammer Bremen bestellte Gutachter zu beachten.
(1) Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Zahnärztekammer kann Näheres zur Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes regeln.
(2) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage 2), geregelt.
(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
III.
Abschnitt
Zusammenarbeit mit Dritten
§ 17
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.
(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 10 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
§ 18
Zahnärzte und andere freie Berufe
(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.
(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus.
(3) Der Patient soll über die Identität des ihn behandelnden Zahnarztes in geeigneter Weise informiert werden.
(4) Der zahnärztliche Mitarbeiter und Vertreter ist vom Praxisinhaber insbesondere auf die Regelung in § 3 hinzuweisen.
(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes zu beachten
(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.
IV.
Abschnitt
Berufliche Kommunikation
§ 21
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“, die Zahnärztin führt die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“.
(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
(4) Besondere Qualifikationen können u. a. als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen, sachangemessen und interessengerecht sein, sie dürfen nicht irreführend und müssen nachweisbar sein. Näheres wird durch eine vom Vorstand erlassene Richtlinie zur einheitlichen Umsetzung dieser Vorschrift geregelt.
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
(2) Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.
(3) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(5) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.
(6) Der Zahnarzt darf ein Wiederbestellsystem (Recall) in seiner Praxisorganisation nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten anwenden.
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
(4) Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.
(5) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.
Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen vom 28. Mai 2002 (Brem.ABl. S. 771), geändert am 16. November 2004 (Brem.ABl. S. 211), außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 – 2122-a-1), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird die von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Bremen am 22. November 2005 und am 28. November 2006 beschlossene Berufsordnung der Zahnärztekammer Bremen genehmigt.
Bremen, den 28. Dezember 2006
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales
Soweit diese Berufsordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.